Unkenntnis schützt vor Strafe nicht
Wo Kreativität an ihre Grenzen stößt

Viele Fälle beginnen harmlos. Ein Musikstück für den Social-Media-Auftritt, ein flotter Werbespruch, das Logo der Kundinnen und Kunden auf der eigenen Website. Werbetreibende in Niederösterreich haben nicht die Absicht, Rechte anderer zu verletzen. Doch Rechtsanwältinnen sowie Rechtsanwälte und manchmal auch das Gericht fragen nicht nach Absichten, sondern nach Rechtsverstößen. Abmahnungen und Unterlassungserklärungen können in Österreich existenzgefährdende Summen kosten.
„Das habe ich nicht gewusst.“ Kaum ein Satz fällt in Anwaltskanzleien, Polizeidienststellen, bei Staatsanwaltschaften oder vor Gericht so häufig wie dieser. Der Satz weist darauf hin, dass ein Fehlverhalten nicht absichtlich geschah, sondern aus Unwissenheit – das ändert aber nichts an der Tatsache, dass Unkenntnis nicht vor Strafe schützt. Dabei geht es nicht um schwerwiegende Straftaten, sondern um Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverstöße, unlautere Werbung oder in jüngerer Zeit auch um Missachtungen des EU AI Act.
Generell gilt: Schuld ergibt sich sowohl aus vorsätzlichem als auch fahrlässigem Handeln, wobei die Rechteinhaberinnen und -inhaber zivilrechtliche Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz) und in schweren Fällen strafrechtliche Sanktionen geltend machen können.
Logos sind in der Regel urheberrechtlich und markenrechtlich geschützt.
Kundenlogos: Stolze Trophäen oder tickende Zeitbomben?
Für viele Dienstleisterinnen und Dienstleister ist es selbstverständlich, ihre Kundinnen und Kunden als Referenz stolz auf der Website zu zeigen. Was gerne übersehen wird: Logos sind in der Regel urheberrechtlich und markenrechtlich geschützt. Deren Verwendung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens kann Unterlassungsforderungen bis hin zu Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen.
Der Trick: Schon bei Vertragsabschluss eine klare Einwilligung zur Nutzung (Art und Umfang) von Namen und Logos fixieren. Und: Ohne schriftliche Freigabe sind auch Kundentestimonials oder Zitate tabu. Die „reine“ Nennung des Kundennamens als Referenzkundin oder -kunde auf der eigenen Website ist grundsätzlich erlaubt, sofern es die Kundin oder den Kunden tatsächlich gibt und nur der Name – ohne zusätzliche Informationen wie Logo, Projektdetails oder Zitate – genannt wird. Problematisch wird es, wenn falsche oder irreführende Angaben gemacht werden. Etwa: Kundinnen und Kunden werden genannt, ohne dass eine Geschäftsbeziehung besteht (OGH 4 Ob 246/01g, OGH 4 Ob 94/12w, OGH 4 Ob 156/21a).
Ohne Lizenz gefährlich: Musiknutzung auf Instagram & Co.
Das Posten von Werbeclips, Reels oder Kampagnen auf Instagram, TikTok & Co. ist Alltag. Doch wer glaubt, dass das Verwenden eines populären Musiktitels „eh niemandem schadet“ oder die Nutzung der jeweiligen Musikbibliotheken immer erlaubt ist, landet schneller im Visier von Anwältinnen und Anwälten oder Verwertungsgesellschaften, als man Likes sammeln kann. Seit einigen Monaten werden Unternehmen massiv abgemahnt, wenn sie auf Instagram und TikTok ihre Postings und Reels mit Musik aus den dortigen Musikbibliotheken untermalen.
Aus der Praxis: Ein Kleinunternehmer aus Niederösterreich wurde mit einer Abmahnung konfrontiert, die neben der sofortigen Löschung des Instagram-Kurzvideos ohne Lizenz auch eine Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten fordert. Die Höhe der geforderten Summe liegt bei über 40.000 Euro. Solche Abmahnungen betreffen in der Regel gewerblich genutzte Social-Media-Accounts, die Musik ohne entsprechende Lizenzierung verwenden. Plattformen wie Instagram bieten zwar Musikbibliotheken an, diese sind aber oft nur für private Nutzung lizenziert, aber nicht für gewerbliche bzw. werbliche Verwendung. Und: Die lizenzfreien Musikstücke aus den plattformeigenen Bibliotheken dürfen auch nur auf den jeweiligen Plattformen verwendet werden. Eine Übernahme auf andere Plattformen (z. B. von Instagram auf TikTok) ist nicht erlaubt (OGH 4 Ob 1392/92, 4 Ob 132/24a).
Mein Tipp: Die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation in Niederösterreich hilft mit Rat und Tat. Es gibt Informationsplattformen zu Themen wie Urheberrecht, Markenrecht, UWG und EU AI Act sowie praktische Umsetzungshilfen. Im Rahmen der „Ersten anwaltlichen Auskunft“ erhalten Mitglieder auch eine kostenlose erste Orientierung zu rechtlichen Fragen.










