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Nutzung, Verwertung, Bearbeitung

Was gilt?

Nutzung, Verwertung, Bearbeitung
Foto: iStock.com/Uri Prat

Werbung lebt von Bildern, Texten, Musik und Videos – doch wem gehören die Rechte daran und was darf damit eigentlich geschehen? Gerade in der Kreativbranche verschwimmen die Grenzen zwischen Nutzungs- und Verwertungsrechten und den oft übersehenen Bearbeitungsrechten schnell. In vergangenen Ausgaben haben wir uns bereits mehrfach mit dem Thema Urheberrecht auseinandergesetzt, denn es handelt sich dabei schlicht um die für die Kreativbranche relevanteste Rechtsmaterie.

In der Praxis dürfen sich die Kreativbetriebe immer wieder mit neuen Herausforderungen beschäftigen. Gerade in der Rechtsberatung hat es sich herauskristallisiert, dass die Themen Werknutzungsbewilligung und -rechte und die Differenzierung zwischen den einzelnen Verwertungsrechten die Kreativbetriebe bei den vertraglichen Gestaltungen mit den Urheberinnen und Urhebern vor Herausforderungen stellen. Besonders im Fokus stehen dabei das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht einerseits und das Bearbeitungsrecht andererseits. 

Basics des Urheberrechts: Was ist geschützt? 
Das Werk: Also eine eigentümliche geistige Schöpfung. Ob eine Schöpfung ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk darstellt, ist eine reine Rechtsfrage und kann nicht anhand von tatsächlichen Kriterien gemessen werden. In der Juristerei wurde die geistige Schöpfung so definiert, dass es sich bei ihr um das Ergebnis eines persönlichen Denkprozesses handelt. Die Schutzfähigkeit entsteht dann, wenn das Ergebnis nach außen geäußert bzw. erkennbar wird. Ein bloßer Gedanke ist noch nicht schutzfähig. In dem Moment, in dem sich das Werk und seine Eigenheiten von anderen Werken unterscheidet, also Individualität aufweist, entsteht das Urheberrecht bei der Person der Schöpferin bzw. des Schöpfers.

Werknutzungsrechte sind der Stolperstein Nummer eins in  Kreativverträgen.

Das Urheberrecht knüpft – auch in Zeiten der KI – an eine natürliche Person als Schöpferin bzw. Schöpfer an. Das Schöpferprinzip besagt, dass die Schöpferin bzw. der Schöpfer die Person ist, die das Werk persönlich erschaffen hat oder auf die das Urheberrecht nach dem Tod der Schöpferin bzw. des Schöpfers übergegangen ist.

Verwertungsrechte: Nur die Urheberin bzw. der Urheber kann über das Werk verfügen. Es besteht aber die Möglichkeit, Dritten eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht am Werk vertraglich einzuräumen. Die Werknutzungsbewilligung räumt Dritten vertraglich ein, das Werk zu nutzen. Es handelt sich um einen Vertrag in Form eines „Nichtangriffspakts“ durch die Urheberin oder den Urheber. Beim Werknutzungsrecht wird der bzw. dem Dritten das ausschließliche Recht, dass nur sie bzw. er mit dem Werk in der vertraglich vorgesehenen Form agieren kann, also ein „absolutes“ Recht, eingeräumt. Das bedeutet, ab der Einräumung des Werknutzungsrechtes darf nur mehr die bzw. der Dritte im vertraglich definierten Rahmen die Verwertung des Werkes vornehmen, nicht einmal mehr die Urheberin bzw. der Urheber ist dazu berechtigt. 

Wem gehören die Rechte an Bildern, Texten, Musik und Videos? Was darf damit geschehen?

In der Kreativpraxis werden häufiger Werknutzungsbewilligungen (auch gern als „Lizenzen“ bezeichnet) genutzt. Die Verwertungsarten sind grundsätzlich taxativ im Gesetz aufgezählt. Dazu gehören unter anderem:  

  • Vervielfältigungsrecht, z. B. Kopien, Aufnahme von Konzerten, Installation einer App, Download und Speicherung von Daten oder Bildern aus dem Internet
  • Verbreitungsrecht, z. B. Werke öffentlich in Verkehr bringen, etwa durch Verkauf, Tausch oder Schenkung an Dritte
  • Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht, also das Recht, das Werk zu verändern. Das ist z. B. bei den erstellten Logos von Relevanz

Wer anpasst oder  verändert, betritt schnell juristisches Glatteis.

Worauf ist zu achten?
Und genau hier beginnt der in der Praxis relevanteste Teil der Arbeit bzw. liegen die meisten Stolperfallen und passieren oft auch die meisten Fehler. Als Kreativunternehmen ist gerade bei überreichten bzw. erworbenen Lichtbildern, Videos, Daten etc. aufzupassen. 

Bei allem, was nur den Hauch eines Werks haben könnte, muss jeweils der zugrunde liegende Lizenzvertrag bzw. die Werknutzungsbewilligung durchforstet werden, ob die Urheberin oder der Urheber in der Werknutzungsbewilligung eben die Verwertung, insbesondere auch die Verbreitung, eingeräumt hat. In dem Moment, in dem etwas „zugekauft“ und der Kundin oder dem Kunden „weiterveräußert“ wird, muss beachtet werden, dass dies vertraglich sauber definiert wird. Vor allem muss diese Möglichkeit auch von der Urheberin bzw. vom Urheber oder allenfalls der bzw. dem Werknutzungsberechtigten eingeräumt worden sein.

Das gilt auch, wenn die Kundin oder der Kunde exemplarisch bereits ein von einem anderen Kreativbetrieb erstelltes Logo hat und das Logo (also das Werk) modifiziert oder erweitert werden soll. Hier muss von der bzw. dem ursprünglichen Kreativen als Urheberin oder Urheber die Möglichkeit der Bearbeitung eingeräumt worden sein.

Stolperfallen
In der Praxis lauern zahlreiche Stolperfallen, wenn es um Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte geht. Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine juristische Beratung. Gerade weil schon kleine Unklarheiten schnell zu umfangreichen Konflikten führen können – bis hin zu Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen –, empfiehlt es sich, offene Fragen frühzeitig durch rechtliche Expertise abklären zu lassen. Unser Ziel ist es daher, für das Thema zu sensibilisieren und aufzuzeigen, wo besondere Vorsicht geboten ist.