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Steuerberaterin oder Steuerberater?

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Steuerberaterin oder Steuerberater?
Foto: iStock.com/pixelfit

Das könnte man meinen, wenn man im Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl, Bundesgesetzblatt I Nr. 25/2005, ausgegeben am 30. Juni 2025) auf Seite 39 von 63 angekommen ist und unten folgende Worte liest ...

Achtung, ab hier wird’s amtlich trocken:  „.2. In § 17 Abs. 1 erster Teilstrich wird die Wortfolge ‚höchstens jedoch 13.200‘ durch die Wortfolge ‚ab der Veranlagung 2026 höchstens jedoch 25.200‘ ersetzt. 3. In § 17 Abs. 1 zweiter Teilstrich wird die Wortfolge ,sonst 12 Prozent, höchstens jedoch 26.400‘ durch die Wortfolge ,sonst ab der Veranlagung 2026 15 Prozent, höchstens jedoch 63.000‘ ersetzt. 4. In § 17 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge ,nicht mehr als 220.000 Euro betragen‘ durch die Wortfolge ‚ab der Veranlagung 2026 nicht mehr als 420.000 Euro betragen‘ ersetzt. (…)“.

Das Gesetz, das fast wie ein Marketingslogan klingt.

Buchstabensalat?
Habe ich Sie damit komplett verwirrt? Gut so, mir ging es ähnlich. Was heißt denn nun dieser von mir zitierte Buchstabensalat in einigermaßen verständlicher Sprache? Und: Ja, es gibt auch wieder ein Beispiel. In der von meiner Kanzlei verschickten Klienteninfo findet sich folgender Text zu diesem Thema: Ausweitung der Basispauschalierung.

Für die Veranlagung 2025 und 2026 soll die Basispauschalierung ausgeweitet werden – so soll für das Jahr 2025 die Umsatzgrenze von 220.000 Euro auf 320.000 Euro erhöht werden. Der Prozentsatz der pauschalen Betriebsausgaben steigt von 12 Prozent auf 13,5 Prozent. Ab der Veranlagung 2026 ist sogar die Erhöhung der Umsatzgrenze auf 420.000 Euro vorgesehen, die pauschalen Betriebsausgaben sollen dann auf 15 Prozent angehoben werden. Beim reduzierten Pauschalierungssatz von 6 Prozent, etwa für schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, soll ab der Veranlagung 2026 ebenso die Umsatzgrenze von 420.000 Euro gelten (maximal können daher 25.200 Euro geltend gemacht werden).

So weit, so gut, aber worum geht’s denn jetzt? 
Laut § 17 des Einkommensteuergesetzes können bei selbstständig Tätigen und Gewerbetreibenden die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz, also pauschaliert, ermittelt werden. Das klingt auf den ersten Blick eigentlich gar nicht so schlecht, siehe Titel dieses Beitrags. Pauschalieren heißt in diesem Zusammenhang nichts anderes, als dass dafür keine Aufzeichnungen geführt und keine Belege dafür aufgehoben werden müssen. Wunderbar, könnte man meinen, da spart man sich die Buchhaltung, die Steuerberaterin und den Steuerberater und hat nie wieder Sorgen mit dem Finanzamt. Ein Traum wird wahr – und das auch noch in Österreich, man mag es kaum glauben.

Es wird noch besser: Von den Einnahmen, die 2025 maximal 320.000 Euro ausmachen dürfen, kann man vor der Pauschalierung auch noch einige Ausgaben abziehen (diese Belege muss man aber schon aufheben!):

  • Einkauf von Waren, Rohstoffen, Hilfsstoffen und Zutaten
  • Aufwendungen für Personal inkl. Lohnnebenkosten
  • Fremdlöhne, also alle Leistungen, die man beispielsweise von Freelancerinnen und Freelancern zukauft
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Reise- und Fahrtkosten, sofern sie in den Einnahmen enthalten sind, sprich „weiterverrechnet“ wurden
  • Arbeitsplatzpauschale
  • 50 Prozent der Kosten eines auch betrieblich genutzten Öffi-Tickets

Von der nun zu ermittelnden Zwischensumme dürfen dann, im Falle eines Gewerbetreibenden, noch 13,5 Prozent des Umsatzes, aber höchstens 43.200 Euro (dieser Passus findet sich im BGBl etwas weiter unten auf Seite 40) abgezogen werden. Nach Abzug des Grundfreibetrags des Gewinnfreibetrags (max. 4950 Euro) kommt man dann zum steuerpflichtigen Gewinn. Ganz einfach, eigentlich, der Steuerberater mit dem guten Kaffee ist ab sofort arbeitslos. Fast, denn jetzt folgt eine beispielhafte Aufzählung von Ausgaben, die Sie nicht mehr steuerlich geltend machen können:

  • Abschreibung auf Sachanlagevermögen und geringwertige Wirtschaftsgüter – das sind jene, die unter 1000 Euro netto kosten
  • Zinsen und Bankspesen
  • Mieten
  • Strom, Wasser, Heizung etc.
  • sämtliche Auto- und Reisekosten, die die oben genannten übersteigen
  • Werbung
  • Rechts- und Beratungskosten
  • bezahlte Provisionen
  • Versicherungsprämien
  • Instandhaltung, Reinigung etc.

Es muss genau gerechnet werden, ob die Pauschale vorteilhafter ist als die korrekte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Nach all dem theoretischen Blabla darf ich Ihnen gratulieren, dass Sie bis hierher durchgehalten haben, nun folgt das lang ersehnte Beispiel: Sie sind eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender, also beispielsweise eine Werberin oder ein Werber? Sie haben weniger als 320.000 Euro Umsatz im Jahr 2025, haben außer Löhnen, Freelancerinnen und Freelancern sowie Sozialversicherungsausgaben keine nennenswerten Ausgaben mehr, zahlen also fast keine Miete und die Betriebskosten sind auch lächerlich? Sie benötigen kein Auto und keine Rechtsberatung, Sie zahlen wenig Versicherung und Provisionen sowieso nicht, Schulden sind kein Thema und der verwendete Computer war eh nicht so teuer? Dann, und nur dann, könnte die Basispauschalierung für Sie ein Thema sein.

Die Erfahrung zeigt, dass die pauschalierten Ausgaben bei einem „normalen“ Unternehmen die 13,5 Prozent vom Umsatz bei Weitem übersteigen. Und ganz fällt die Buchhaltung auch nicht weg, ein paar Belege müssen ja trotzdem gesammelt und aufgehoben werden. Wie immer muss genau gerechnet werden, ob denn die Pauschale vorteilhafter ist als die korrekte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, und blöderweise lässt sich das immer erst hinterher wirklich feststellen.

Mein Tipp: Der Steuerberater mit dem guten Kaffee ist also doch nicht arbeitslos, genauso wenig wie alle anderen Vertreterinnen und Vertreter seiner Zunft, und kann daher, so wie bisher, nur predigen: Bitte heben Sie alle Belege auf! Ob die Pauschalierung für Sie interessant ist, kann sich nur im Nachhinein feststellen lassen, wenn eine korrekte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt wurde und diese dann mit der Pauschalierung verglichen wird. Die Erfahrung zeigt: Immer, wenn jemand, auch der Staat, eine Pauschale anbietet, macht die- oder derjenige, die oder der die Pauschale anbietet, auch das Geschäft.