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Ist schon wieder Weihnachten?

Steuerlast gekonnt reduzieren

Foto: iStock.com/St_Aurora72

Rechtzeitig zum Winterschlussverkauf Anfang Oktober kommt der Steuerberater mit dem guten Kaffee schon wieder um die Ecke und  versucht, mit fünf Tipps die Steuerlast des Jahres 2022 im legalen Rahmen zu mindern.

Sollten Sie sich fragen, warum das jetzt schon so wichtig ist, wo es doch gerade erst Sturm und Kastanien gibt, darf ich Ihnen mit Joki Kirschner (wer sich noch erinnern kann) antworten: „Am 32. Dezember ist es zu spät …“ Worum geht’s? Es geht in erster Linie darum, auf korrekte Weise den erwarteten Jahresgewinn insofern zu schmälern, um die daraus resultierende Steuerlast ebenso zu verkleinern.

Wie geht das also?

1. Ausgaben vorziehen
Am einfachsten ist es, Dinge anzuschaffen, die Sie ohnehin (bald) benötigen und die kein Ablaufdatum haben, also beispielsweise Druckerpapier, Büromaterial etc. Eventuell ist eine Werbekampagne in eigener Sache Anfang des nächsten Jahres geplant, dann könnten Sie diese Ausgaben möglicherweise ebenso vor-ziehen. Viele Berater empfehlen, Anschaffungen in Anlagevermögen vorzuziehen, um so noch in den Genuss der Abschreibung zu kommen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, doch gilt es zu bedenken, dass für Anschaffungen ab dem 1. Juli jeden Jahres nur die halbe Abschreibung geltend gemacht werden darf – und zwar egal ob das Anlagegut am 3. Juli oder am 18. Dezember in Betrieb genommen wird.

Für alle, die beim Wort AfA (= Abschreibung für Abnutzung) an ein spanisches Dorf oder einen Bahnhof denken, kurz eine Erklärung: Wird ein Anlagegut angeschafft, das dazu da ist, dem Be-trieb längerfristig zu dienen – in der Regel sind das all jene Dinge, die mehr als 800 Euro kosten und nicht (Handels)Ware sind –, hat sich der Unternehmer zu überlegen, wie lange das Anlagegut dem Betrieb wohl dienen wird. Der Anschaffungspreis wird dann durch die (selbst bestmöglich geschätzte) „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ dividiert und schon hat man die Abschreibung für die nächsten Jahre.

Mit einem Beispiel wird es immer plausibler: Ein PC wird angeschafft, der Preis beträgt 1.100 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer soll drei Jahre betragen, dann wird ein neuer PC gebraucht. Also: 1.100 Euro dividiert durch drei Jahre ergibt 366,67 Euro AfA pro Jahr, im Jahr der Anschaffung und in den nächsten beiden Jahren. Wird der PC nun im Herbst gekauft, halbiert sich die Abschreibung im ersten Jahr und wird nach hinten verschoben. Das bedeutet, dass ich heuer 1.100 Euro ausgebe, aber nur 183,34 Euro gewinn- und steuermindernd geltend machen darf … Und um Captain Jack Sparrow zu zitieren: „Klar soweit?“

So schmälern Sie auf  korrekte Weise den erwarteten Jahres gewinn und zahlen weniger Abgaben.

2. Geringwertige Wirtschaftsgüter
Diese sollen dem Betrieb längerfristig dienen, zeichnen sich aber dadurch aus, dass sie nicht teurer als 800 Euro sind. Denken Sie dabei etwa an ein Handy oder einen günstigen Laptop. Sofern das Wirtschaftsgut unter 800 Euro kostet, darf die Ausgabe im laufenden Jahr voll als Aufwand genutzt werden. Da trifft es sich gut, dass diese Zeilen schon im Oktober erscheinen, denn man kann die vielen Weihnachtsangebote möglicherweise dadurch sinnvoller nutzen.

Shoppen Sie  steueroptimal!

3. Feste und Bewirtung
Je nachdem, wie viel in Ihrem Unternehmen zu Weihnachten los ist, könnte doch die Weihnachtsfeier in den goldenen Herbst verlegt und beim Heurigen mit einem Glas Sturm auf das vergangene Jahr angestoßen werden. Zu beachten gilt dabei: Betriebsveranstaltungen sind bis 365 Euro pro Dienstnehmer und Jahr lohnsteuerfrei, Weihnachtsgeschenke und andere Sachzuwendungen bis zu 186 Euro pro Dienstnehmer und Jahr.

Wenn die bewirteten Personen nun aber nicht Mitarbeiter, sondern Kunden, Lieferanten oder andere Geschäftsfreunde sind, gilt zu beachten, dass Bewirtungskosten zur Hälfte abzugsfähig sind, wenn sie ein neues Geschäft bzw. eine neue Geschäftsbeziehung anbahnen oder eine schon bestehende Geschäftsbeziehung weiter vertiefen.

4. Wertpapiere
Sollte der „befürchtete“ Gewinn nach allen bisher gesetzten Maßnahmen noch immer 30.000 Euro überschreiten, sollten Sie noch vor Jahresende Kontakt mit Ihrem Bankbetreuer suchen und sich zum Thema Wertpapiere beraten lassen. Alle österreichischen Banken bieten genau diesem Zweck entsprechende Wertpapiere an.

5. Steuerberater fragen
Bitte kaufen Sie nichts nur der Ausgabe willen, sprich kaufen Sie kein Klumpert, das Sie eh nicht brauchen. Erstens ist die Ausgabe sinnlos und zweitens wird mittlerweile bei Prüfungen darauf geachtet, ob denn die Betriebsausgaben einen Konnex zur betrieblichen Tätigkeit haben. Ebenso achten Sie bitte immer darauf, dass die betrieblichen Ausgaben nicht in Ihrer privaten Sphäre landen, und wenn das nicht vermeidbar ist, zumindest ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung nachweisbar ist. Bitte fragen Sie bei Ihrem Steuerberater nach, dann ersparen Sie sich unnötigen Ärger.

So bleibt mir jetzt nur mehr, Ihnen einen wunderschönen Herbst, einen hoffentlich noch schöneren Advent und frohe Weihnachten zu wünschen – und shoppen Sie steueroptimal.

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