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Steuerbasics für Influencerinnen und Influencer

Wen trifft was?

Foto: iStock.com/AsiaVision

Influenza, ist das nicht eine Krankheit? Man mag mir dieses Wortspiel verzeihen, aber für den Steuerberater mit dem guten Kaffee – wie auch für das Finanzamt – sind Influencerinnen sowie Influencer und Co. schwer zu greifen. Also, was tun? Wenden wir uns doch dem Gesetz zu und schauen, ob die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Social-Media-Szene dort umfasst sind.

Nachdem Jurist Phillipp Zeidlinger schon auf die Untiefen der Gewerbeordnung eingegangen ist, darf ich Sie jetzt in die Fänge der Steuergesetze begleiten. § 1 Einkommensteuergesetz (EstG) normiert, dass „einkommensteuerpflichtig nur natürliche Personen sind“ – so weit, so gut. Keine Angst, juristische Personen sind körperschaftsteuerpflichtig, also da kommen wir nicht weiter. Gemäß § 2 EStG ist „der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.“ Das Einkommen wiederum ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, und Einkünfte sind einerseits der Gewinn gemäß § 4 EStG oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß § 15 EStG. Kurz zusammengefasst bedeutet das nichts anderes als: Bleibt aufgrund der Tätigkeit Geld übrig, ist dieses einkommensteuerpflichtig.

Grenze Einkommensteuer
Wird festgestellt, dass aufgrund der Influencerinnen- und Influencer-Tätigkeit nach Durchführung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein Gewinn übrigbleibt, ist dieser der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die ersten 12.816 Euro sind einkommensteuerfrei, was bedeutet: Wenn die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt und keine unselbstständige Tätigkeit daneben ausgeübt wird und nicht mehr als 12.816 Euro übrigbleiben, herrscht keine Steuerpflicht; sehr wohl aber eine Erklärungspflicht, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Wenn daneben noch angemeldet gejobbt wird, dann verschiebt sich die genannte Grenze, da das Gehalt des Jobs natürlich mitgerechnet werden muss.

Achtung bei der Umsatzsteuer
Noch lustiger ist es bei der Umsatzsteuer! Gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz (UstG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen (also eh alles), die eine Unternehmerin oder ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres bzw. seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Unternehmerin oder Unternehmer ist laut § 2 UStG, „wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.“

So weit, so gut, kann man sich jetzt denken, dann machen wir die Gegenleistung halt nicht in Euro, sondern in Rabatten, Übernachtungen oder etwas Ähnlichem. Tja, blöd, dass in § 4 UStG steht: „Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.“ Weiters heißt es: „Bei Tauschgeschäften gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.“ Viel Spaß bei der Bewertung, kann ich da nur sagen. Wenn die Influencerin oder der Influencer jetzt weniger als 35.000 Euro im Jahr umsetzt, wobei echtes Geld und Gegenleistungen zusammenzurechnen sind, wie gerade gezeigt, dann kann immer noch die Kleinunternehmerregelung greifen – sprich das Umsatzsteuergesetz kommt nicht zur Anwendung. Die genannten 35.000 Euro sind eine fixe Grenze, die nicht überschritten werden darf.

Wen trifft was?
Um da jetzt keinen falschen Eindruck zu erwecken: Die Umsatzsteuer trifft die Unternehmerin und den Unternehmer, wenn sie bzw. er mehr als 35.000 Euro umsetzt oder auf die Kleinunternehmerregel verzichtet, sich also dem Regime der Umsatzsteuer freiwillig unterwirft. Die Einkommensteuer trifft jede und jeden, die bzw. der mehr als 12.816 Euro pro Jahr verdient – und zwar egal aus welcher Quelle, denn sämtliche Quellen müssen addiert werden.

Vielleicht veranschaulicht ein Beispiel die Herausforderungen
Eine Influencerin oder ein Influencer, die bzw. der mit Produkten handelt und diese entsprechend bewirbt, wird Unternehme-rin bzw. Unternehmer sein und aufgrund des Handels die 35.000-Euro-Grenze überschreiten. Selbst wenn nicht, werden sich diese freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen, um eine UID-Nummer zu erhalten und dadurch europaweit als Unternehmerin und Unternehmer erkannt zu werden.

Jene Influencerinnen und Influencer, die Produkte nur präsentieren, werden daür von der Produktherstellerin oder dem -hersteller eine Gegenleistung erhalten. Am einfachsten ist diese Gegenleistung in Geld ausgedrückt. Wenn nicht, ist die Gegenleistung zu bewerten und der Steuer zu unterwerfen. Dass sich dabei in der Praxis unglaubliche Schwierigkeiten ergeben können, liegt auf der Hand, und dass das Finanzamt die Bewertung der Gegenleistung immer anders sieht als die oder der Steuerpflichtige, ist fast schon selbsterklärend.

Tauschhandel
Richtig schwierig zu greifen sind jene Microinfluencerinnen und -influencer, die praktisch nur Tauschhandel betreiben, sprich eine Nacht in einem Hotel schlafen und danach darüber berichten. Eigentlich ist der normale Zimmerpreis für diese Nacht der Wert für die Werbung. Mache ich das als in Österreich lebender Mensch, schlafe in verschiedenen Hotels, fliege mit verschiedenen Fluglinien um die Welt und berichte darüber, bin ich ganz schnell (Wert der Gegenleistung) über den 12.816 Euro, und dann ist es gar nicht mehr weit bis zu den 35.000 Euro, obwohl kein einziger Euro geflossen ist (einmal Wien–Sidney und retour mit Emirates in der Business Class kostet rund 10.400 Euro).

Der Steuerberater mit dem guten Kaffee kann nur empfehlen, Leistung und Gegenleistung immer in Geldwerten auszudrücken, wenn sie schon mal nicht bezahlt werden, dann tut man sich bei der Argumentation gegenüber dem Finanzamt leichter. Microinfluencerinnen und -influencern, die nur Tauschhandel treiben, sei ins Stammbuch geschrieben, dass sie allerlei steuerpflichtige Umsätze treiben und es meistens gar nicht wissen. Doch leider, und das ist auch so eine alte juristische Weisheit, schützt Unwissenheit vor Strafe nicht!

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