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KI: Wem gehören die „Schöpfungen“?

Rechtliche Fragen und Antworten für die Kreativbranche

iStock.com/klyaksun

Science-Fiction now! Werden George Orwells Visionen Realität? Seit geraumer Zeit ist der KI-Chatbot ChatGPT von OpenAI mitsamt den korrespondierenden „machine-learning“-Algorithmen Stable Diffusion, Midjourney und DALL-E für die Erstellung von Texten und Bildern in aller Munde. Wie sieht es rechtlich aus?

Die künstliche Intelligenz (KI) hat in den letzten Jahren technologisch massive Fortschritte gemacht. Noch vor geraumer Zeit war (teil)auto-nomes Autofahren bzw. maschinelles Lernen undenkbar. Mittlerweile jedoch sind die Einsatz-gebiete vielfältig und die Möglichkeiten erweitern sich insbesondere seit dem Vorantreiben der Digitalisierung beinahe täglich.

Rechtlich gesehen ist vorab abzuklären, ob KI bzw. Artificial Intelligence (AI) in Österreich überhaupt legal ist. Kurz gesagt: Ja! Basierend auf einer EU-Richtlinie aus 2019, die mit 1. Jänner 2022 in nationales österreichisches Recht gegossen wurde, darf Text- und Data-Mining (darunter fällt auch die Verarbeitung von Audio- und Bilddateien) betrieben werden. Heruntergebrochen heißt das, dass mithilfe von „machine-learning“-Anwendungen auch für kommerzielle Zwecke Daten gesammelt werden dürfen, um daraus z. B. neue Werke zu schaffen. Die Grenzen zum Einsatz finden sich im Urheberrecht.

Die EU und der AI-Act
Als kurzer Sidestep darf noch angemerkt werden, dass die Europäische Kommission bereits im April 2021 einen Entwurf einer Verordnung zur Regulierung der KI (kurz AI-Act) vorgelegt hat und daher wird es in naher Zukunft wohl eine gesetzliche Regulierung geben, die KI in „Risikoklassen“ einteilt. Der bisher vorliegende EU-Vorschlag klassifiziert KI in „inakzeptable Risiken“ bis hin zu vollkommen „erlaubten Risiken“, wobei hier jeweils unterschieden wird, ob der Einsatz der KI unter Auflagen erlaubt wird oder (wie bei Spam-filtern) vollkommen unproblematisch ist. Wesentlich ist, dass die EU sehr differenziert vorgeht und den Einsatz von KI dort verbietet, wo es zu einem Eingriff in die Sicherheit bzw. die Grundrechte der Menschen kommen kann. So ist etwa ein KI-System mit biometrischer Identifizierung zur Strafverfolgung an öffentlichen Orten ausgeschlossen.

Grundsätzliche Fragen
Wie zu Beginn bereits angeschnitten, drängen sich im Zusammenhang mit den „machine-learning“-Anwendungen diverse Fragen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht auf.

  • Wer ist der Urheber der Ergebnisse der KI?
  • Verstößt die KI beim „machine-learning“ gegen Urheberrecht?
  • Wem gehören die von ChatGPT generierten Texte?

Wer ist der Urheber der Ergebnisse der KI?
Gleich vorweg, die erste der aufgeworfenen Fragen kann aktuell faktisch eigentlich noch nicht rechtssicher beantwortet werden. Das österreichische Urheberrecht folgt grundsätzlich dem Schöpferprinzip, im Mittelpunkt des Urheberrechts steht der kreative Schöpfungsprozess einer natürlichen Person. Die Voraussetzung für das Vorliegen eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes liegt in der „eigentümlichen geistigen Schöpfung“. So gesehen unterliegen rein technisch (vollkommen automatisiert) bedingte Erzeugnisse eigentlich nicht dem Urheberrecht. Daher kann ein urheberrechtlicher Schutz des Produktes der KI-Anwendung womöglich nur dann in Betracht kommen, wenn der Bediener der KI-Anwendung selbige als reines Werkzeug einsetzt und zuvor vom Menschen ein urheberrechtlicher Schöpfungsakt gesetzt wurde. Inwiefern dies schlussendlich tatsächlich der Fall ist, muss jeweils geprüft und genau hinterfragt werden. Eine Rechtsprechung der Gerichte hierüber liegt jedenfalls (noch) nicht vor.

Wenn seitens der KI-Anwendung urheberrechtlich geschütztes Material herangezogen wird, verstößt die KI gegen Urheberrecht.

Verstößt die KI beim „machine-learning“ gegen Urheberrecht?
Diese Frage lässt sich ein wenig leichter beantworten. Die bisherigen KI-Anwendungen basieren grundsätzlich auf „machine- learning“-Algorithmen. Das bedeutet einfach gesagt, dass die KI nicht wirklich etwas „Neues“ generieren kann, sondern basierend auf den im Internet vorhandenen Informationen, Texten, Bildern, Eingaben der Bediener etc. ein Ergebnis bzw. Produkt erzeugt. Die KI lernt mit jeder Anwendung und „Fütterung“ von weiteren Informationen dazu. Faktisch ist es aber so, dass die aktuell im Internet einsehbaren Informationen, Texte, Bilder etc. aus der Hand eines Menschen (natürliche Person) stammen.

Wenn seitens der KI-Anwendung daher zur Herstellung des vom Bediener geforderten Ergebnisses urheberrechtlich geschützte Bilder, Texte etc. herangezogen werden, verstößt die KI faktisch gegen bestehendes Urheberrecht, nämlich gegen das dem Urheber eines Werkes ursprünglich zustehende Vervielfältigungsrecht. Ob ein Urheberrechtsverstoß schlussendlich vom Urheber verfolgt wird bzw. ob diesem bei einem seitens der KI produzierten Ergebnis der Beweis gelingt, dass genau das vom Urheber hergestellte Werk hier verarbeitet wurde bzw. Einzug gefunden hat, steht natürlich auf einem anderen Blatt Papier. Auch hier wird uns noch die Rechtsprechung zeigen müssen, inwiefern seitens der KI vorgegangen werden darf bzw. ob es nicht sogar sinnvoller wäre, dass die KI automatisiert feststellt, ob bei den „Trainingsdaten“ Nutzungsvorbehalte vorliegen. Hinsichtlich der Nutzung und des Einsatzes von KI-generierten Ergebnissen sollte daher vorerst jedenfalls vorsichtig vorgegangen werden, insbesondere bei beabsichtigter kommerzieller Nutzung.

Wem gehören die von ChatGPT generierten Texte?
Hier gibt es aus urheberrechtlicher Sicht eigentlich (noch) keine rechtssicheren Antworten. Wenn man ChatGPT jedoch selbst die Frage stellt, wem die Rechte an den Inhalten gehören, die mit ChatGPT hergestellt werden, beantwortet die KI die Frage ganz eindeutig: „Die Rechte an den Inhalten, die ich liefere, gehören OpenAI, dem Unternehmen, das mich trainiert hat.“ Die Antwort ist jedoch insofern irritierend, da es sich bei dem von ChatGPT produzierten Text ja um ein generisches Erzeugnis einer Maschine handelt. So kann im Umkehrschluss gesagt werden, dass durch das „Trainieren durch OpenAI“ eigentlich kein Schöpfungsprozess am Ergebnis vorliegt. Wie bereits ausgeführt, wird es daher wohl Aufgabe der Gerichte sein, Klarheit darüber zu schaffen, wie die Produkte der KI urheberrechtlich einzuordnen sind. Im Zweifel sollte man – vorerst – nach wie vor auf die kreativen Köpfe der Kreativbranche setzen und beim Einsatz von KI-basierten Ergebnissen mit Bedacht vorgehen.

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