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Recht: Übergabe und Nachfolge

Schenkung, Verkauf oder Pacht?

Foto: iStock.com/mixetto

Die Seniorchefs eines Unternehmens beabsichtigen, in die verdiente Pension zu wechseln, ein Nachfolger – meist aus der Familie – ist bereits auserkoren. Doch wie kann die Unternehmensnachfolge bzw. Betriebsübergabe am geschicktesten geregelt werden? Welche Stolpersteine sind zu berücksichtigen?

Vorab ist festzuhalten, dass sich dieser Artikel primär mit den unternehmensrechtlichen Aspekten bei der Betriebsübergabe von Einzelunternehmen befasst. Da die Rechtsnachfolge, insbesondere auch die Übernahme von bestehenden Vertragsverhältnissen und die damit zusammenhängenden rechtlichen Aspekte jeweils eine Vielzahl an Stolperfallen aufweisen können, ist es unabhängig von der Unternehmensstruktur jeweils immer am geschicktesten, sich durch Rechts- und Steuerberater unterstützen zu lassen. Gerade wenn ein Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist, sind ohnedies diverse Firmenbucheingaben notwendig und eine rechtliche Beratung obligat. Bei der Unternehmensübertragung sind insbesondere nachfolgende Punkte zu erörtern:

Form der Übergabe
Wie bei allen Übertragungen von Vermögen, kann ein Unternehmen verkauft, verschenkt oder allenfalls als lebendes Unternehmen zur Weiterführung verpachtet werden. Die für den jeweiligen Unternehmer „richtige“ Form muss jedes Unternehmen für sich selbst individuell erarbeiten und entscheiden. Bei Familienbetrieben kommt es oft vor, dass das Unternehmen innerhalb der Familie an die Tochter oder den Sohn „geschenkt“ wird. In diesem Fall dürfen bei weiteren Kindern die erbrechtlichen Aspekte nicht außer Acht gelassen werden.

Unternehmensübergaben außerhalb des Familienkreises
Bei Unternehmensübergaben außerhalb des Familienkreises ist der Verkauf des Unternehmens die häufigste Form, wobei sich Käufer und Verkäufer über den Kaufpreis bzw. den Übergabewert einigen müssen. Es ist natürlich von äußerster Relevanz, welche Vermögenswerte zum Weiterbetrieb übertragen werden. Inventar, Kundenstock, allenfalls Liegenschaften? Die Übergabe eines lebenden Unternehmens ist zudem mittels Pachtvertrag möglich. Es wird damit dem Pächter das Recht eingeräumt, für einen vertraglich festgesetzten Zeitraum das Unternehmen des Verpächters mit Zahlung eines Pachtzinses weiter zu nutzen.

Bei der Unternehmensübertragung sind zu bedenken: die Form der Übergabe, der optimale Zeitpunkt sowie Haftungen.

Wann ist der optimale Zeitpunkt für die Übergabe?
Grundsätzlich kann die Übergabe jederzeit vorgenommen werden, jedoch ist diese aus steuerlicher bzw. rechtlicher Sicht faktisch gut zu planen. Bei der Wahl des Übergabezeitpunktes sollten aus rechtlicher Sicht die Steuerbelastung einerseits und ein möglicherweise vorhandenes Pensionsantrittsalter andererseits berücksichtigt werden. Hinzu kommen allenfalls vorhandene Nachhaftungsfragen; zu diesem Punkt später. Ebenso darf die Mietzinsanpassungsmöglichkeit bei Bestandverträgen nicht unberücksichtigt bleiben. Aus rein wirtschaftlicher Sicht ist eine Übergabe zum Bilanzstichtag oder in saisonal „ruhigeren“ Zeiten oftmals sinnvoll, da so die Übergabe betriebswirtschaftlich gesteuert werden kann. Bei der Übernahme eines aktiven Unternehmens ist die Haftungsfrage von besonderer Bedeutung. Hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt.

Haftung?
Der Übergeber kann bzw. darf dem Übernehmer nicht „das Blaue vom Himmel“ versprechen und verkaufen, sondern hat ihn über alle Verbindlichkeiten aufzuklären. Denn: Wer einen Betrieb bzw. ein Unternehmen durch ein Rechtsgeschäft (Kauf/Schenkung etc.) übernimmt, haftet für sämtliche unternehmensbezogene Verbindlichkeiten, die der Übernehmer bei Übergabe kannte oder kennen musste. Wesentlich ist, dass die Haftung des Übernehmers mit der Höhe der übernommenen Aktiva beschränkt ist. Auch wesentlich ist, dass der Veräußerer nach Übergabe für die im Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Verbindlichkeiten nachhaftet. Es handelt sich dabei um eine zwingende Haftung nach § 1409 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und es ist grundsätzlich jede Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer im Innenverhältnis gegenüber Gläubigern des Unternehmens unwirksam.

Darüber hinaus kann eine Haftung gemäß § 38 Unternehmensgesetzbuch (UGB) zur Anwendung gelangen, dann ist diese Haftung – im Gegensatz zu jener nach § 1409 ABGB – dispositiv, also vertraglich regelbar. § 38 UGB besagt grundsätzlich, dass der Erwerber alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des früheren Inhabers inklusive der bis dahin entstandenen Rechte und Verbindlichkeiten übernimmt, jedoch kann der dritte Vertragspartner der Übernahme widersprechen. Das bedeutet, dass ein Vertragspartner bei einem laufenden Vertragsverhältnis der Übernahme widersprechen kann, wenn er mit dem Übernehmer nicht einverstanden ist.

Des Weiteren ergibt sich gerade im Zusammenhang mit der Übernahme von Betrieben neben den soeben skizzierten „vertragsrechtlichen“ Haftungsfragen natürlich noch eine Vielzahl anderer Haftungsthematiken.

Haftet der Übernehmer für

  • Arbeitnehmeransprüche,
  • aushaftende Sozialversicherungsbeiträge oder
  • vorhandene Steuer- und Abgabenschulden?

Hinzu kommt, wie bereits erwähnt, aus mietrechtlicher Sicht die Frage, ob es gemäß § 12a Mietrechtsgesetz (MRG) zu einer Anpassungsmöglichkeit des Mietzinses kommen kann. Zu hinterfragen ist bei der Fortführung eines gewerblichen Betriebes, ob der Übernehmer die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Für den Fall, dass die Übergabe eines Betriebes bzw. Unternehmens im Raum steht, ist es daher immer sinnvoll, juristische und steuerliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die jeweiligen Schritte geplant und gezielt abwickeln zu können.

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