Praxistipp für Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auf Nummer sicher gehen
Sie sind oft abgekupfert und selbst zusammengestrickt: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im Fall des Falles kann es dann zwischen zwei Geschäftspartnern im Getriebe knirschen. Hier haben wir zahlreiche Tipps für typische Probleme bei der Verwendung von AGB zusammengefasst. Gehen Sie lieber auf Nummer sicher!
Die Geltung der AGB muss – sollen sie Vertragsinhalt werden – vereinbart sein. Hinweise auf AGB auf Rechnungen, Lieferscheinen und dergleichen sind daher regelmäßig unwirksam. Die Übermittlung der AGB im Volltext ist jedenfalls bei rein nationalen Geschäften keine notwendige Gültigkeitsvoraussetzung, wenn ein deutlicher Hinweis auf deren Verwendung vom Vertragspartner unwidersprochen bleibt und sich über den Inhalt der AGB jederzeit Kenntnis verschafft werden kann!
Im E-Business müssen AGB jederzeit speicher- bzw. abrufbar zur Verfügung gestellt werden. Häufig weisen beide Vertragspartner auf die Geltung ihrer meist widersprüchlichen AGB hin („Battle of forms“). Zumeist wird dieser Widerspruch nicht aufgeklärt, obwohl über Preis und Leistung Einigkeit herrscht. Falls die AGB widersprüchlich sind, gilt im Zweifel die gesetzliche Regelung. Sogenannte „Abwehrklauseln“, wonach jedenfalls keine gegenteiligen AGB akzeptiert werden, bewirken nicht die Geltung der eigenen AGB!
„Überraschende Klauseln“ – damit sind Textpassagen ungewöhnlichen Inhalts gemeint, mit denen an der verwendeten Stelle des Vertrages nicht gerechnet werden musste, wenn diese nicht besonders hervorgehoben oder ausdrücklich ausgehandelt werden. Sie sind unwirksam, sofern sie für den anderen Vertragspartner nachteilig sind. Ebenso sind „gröblich benachteiligende Klauseln“ nicht wirksam, soweit sie Nebenabreden betreffen. Die Wirtschaftskammer Österreich hat Wissenswertes zu häufig verwendeten Klauseln zusammengestellt. Sie umfassen u. a. den Ausschluss von Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen, den Eigentumsvorbehalt, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbote, die Rechtswahl oder Gerichtsstandsklauseln.