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Impressumspflicht bei Printprodukten

Unterschiede zum Onlinebereich?

Foto: iStock.com/querbeet

Es kann eine ziemlich lange Liste zusammenkommen, was alles im Webimpressum enthalten sein muss. Im Gegensatz dazu gibt es für einen Flyer, eine Postwurfsendung, eine jährliche Broschüre, die in Printform herausgegeben wird, oder ein Plakat wenige gesetzliche Vorschriften.

Grundsätzlich unterliegen Druckwerke wie Bücher, Plakate und Flyer oder periodische Medien- und Druckwerke verpflichtenden Angaben. Bei Büchern ist das Impressum auf ein gesetzliches Minimum reduziert, nämlich auf den Verlag/Herausgeber und die Druckerei. Ähnlich verhält es sich bei Flyern und Plakaten. Es sind Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzuführen. Bei Zeitungen, Magazinen oder regelmäßig erscheinenden Periodika, wie Gemeindezeitung oder Pfarrblatt, muss etwas mehr angeführt werden. Dazu später. Vorerst noch einige begriffliche Erklärungen.

Was ist ein Medieninhaber?
Ein Medieninhaber ist nach der Definition nicht zwingend ein Unternehmen, sondern kann auch eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Mehrheit von natürlichen Personen sein. Es ist jedenfalls jemand, der ein Medienunternehmen ist oder einen Mediendienst betreibt und die inhaltliche Gestaltung von Medien ausführt sowie für deren Herstellung und Verbreitung (bei elektronischen Medien: Ausstrahlung, Abrufbarkeit, Verbreitung) entweder sorgt oder diese veranlasst. Kurz gesagt ist er jener, der im Fall des Falles den Kopf hinhalten muss und bei einer Verurteilung zahlungspflichtig ist. In Bezug auf die inhaltliche Gestaltung ist jene Person gemeint, der die Letztverantwortung für die verbreiteten Inhalte zukommt, und nicht der einzelne Redakteur oder Verfasser eines Textes. Nicht klar abgegrenzt ist diese Verantwortlichkeit im Internet, da hier oftmals viele fremde Inhalte miteinander verknüpft sind.

Im Printbereich ist dies wesentlich einfacher: Der Verleger ist für seine Publikation verantwortlich.
Übersicht, was das Mediengesetz unter anderem vorsieht:

  • Medium: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder -verbreitung.
  • Medieninhalt: Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind.
  • Periodisches Medium: Ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium.
  • Medienwerk: ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.
  • Druckwerk: ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden.
  • Periodisches Medienwerk oder Druckwerk: ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen.
  • Periodisches elektronisches Medium: ein Medium, das auf elektronischem Wege ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder abrufbar ist (Website) oder wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium).
  • Herausgeber: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt.
  • Hersteller: wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt.

Periodische Medienwerke und Druckwerke
Neben der Pflicht, ein Medienwerk mit einem Impressum zu versehen, gibt es noch die sogenannte Offenlegungspflicht. Diese betrifft nur Inhaber periodischer Medien wie Zeitungen und Magazine. Zweck ist es, den Medienkonsumenten über die Eigentums- und Einflussverhältnisse und die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen des Mediums zu informieren und aufzuklären. Außerdem ist eine Erklärung über die grundlegende Richtung („Blattlinie“) zu veröffentlichen. Im Detail sind die zu veröffentlichenden Angaben der umfangreichen Aufzählung des § 25 Mediengesetz zu entnehmen.

Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums muss dazu im Impressum informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind – oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen.

Bei regelmäßigen Periodika muss etwas mehr angeführt werden.

Verpflichtende Angaben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und die Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen.

Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die Betroffenen sind verpflichtet, dem Medieninhaber die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Es sind daher nicht nur Großgesellschafter (unmittelbare Beteiligung über 25 Prozent bzw. mittelbare Gesamtbeteiligungen über 50 Prozent) anzugeben, sondern sämtliche Gesellschafter inklusive sämtlicher Angaben über Beteiligungen, Stimmrechte und Treuhandverhältnisse.

Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden. Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des sogenannten Überzeugungsschutzes für Mitarbeiter (§ 2 Mediengesetz) werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.

Erhöhung der Strafen
Die Strafe, die im Fall der Nichtbefolgung verhängt werden kann, wurde drastisch angehoben: Der Höchstsatz für Verwaltungsstrafen beträgt nunmehr 20.000 Euro (davor waren es 2.180 Euro).

Service von wko.at
Am einfachsten können Impressumsvorschriften sowie die Offenlegungsbestimmungen nach dem Mediengesetz für Mitglieder der WKO eingehalten werden – und das kostenfrei im „Firmen A–Z“.

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