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Im Visier: Urheberrecht

Teil 2

Foto: Songphon Kotesopha © 123RF.com

Der Agenturalltag beweist: Das Urheberrecht kommt schneller zur Anwendung als gedacht. In der letzten Ausgabe des Werbemonitor (01/2017) ging es um das Werk und dessen Schutz. In diesem Artikel werden die Rechte der Urheber durchleuchtet und angeführt, was der Gesetzgeber unter der freien Werknutzung versteht.

Für eine Präsentation, bei der dem Kunden eine Kampagne vorgestellt wird, verwendet die Agentur einige Fotos. Es gibt nur wenige Vervielfältigungsstücke. Bewegt sich der Kreativbetrieb dabei in einem Graubereich? Wie verhält es sich mit dem Surfen im Internet und dem dabei zwischengespeicherten Cache? Ein Society-Event, über den im Fernsehen berichtet wird, geht erfolgreich über die Bühne. Dabei ist im Hintergrund Live-Musik der dort auftretenden Band für den TV-Zuseher hörbar. Welche Form der Werknutzung ist dabei zu beachten? Die Urheberrechte teilen sich in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte.

„Wo bewegen sich Kreativbetriebe in einem Graubereich?“

Urheberpersönlichkeitsrechte: Rechte zum Schutz der geistigen Interessen
Grundsätzlich steht es dem Urheber offen, auf seine Urheberrechte zu verzichten. Auf einen gewissen Kern der urheberrechtlichen Befugnisse kann jedoch nicht rechtsverbindlich verzichtet werden (§ 19 UrhG „Schutz der Urheberschaft“ oder „droit de paternité“). Damit wird es dem Urheber erst möglich, zu jedem Zeitpunkt seine Urheberschaft geltend zu machen.

Verwertungsrechte: Wirtschaftliche Nutzbarkeit für den Urheber
Ein Vertrag, der solche Verwertungsvereinbarungen vorsieht, wird Lizenzvertrag genannt. Inhalt eines solchen Lizenzvertrags ist die Übertragung eines Werknutzungsrechts bzw. einer Werknutzungsbewilligung (§ 24 (1) UrhG),  z. B. das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung oder Zurverfügungstellung. Bei einer Werknutzungsbewilligung, in der einzelne Verwertungsarten isoliert genehmigt werden, kann der Urheber das Werk einerseits selbst verwerten oder Dritten parallel dazu Werknutzungsbewilligungen übertragen (keine Ausschließlichkeit). Im Gegensatz dazu erhält man mit dem Werknutzungsrecht (§ 26 UrhG) das ausschließliche Recht an einem Werk inklusive aller Verwertungsarten. In so einem Fall ist selbst der Urheber nicht mehr zur weiteren Nutzung berechtigt, ausschließliches Werknutzungsrecht hat der Werknutzungsberechtigte. Dieses Recht wirkt absolut und gegen jeden (Exklusivrecht).

„Mit ‚freier Werknutzung‘ ist nicht ‚Unentgeltlichkeit‘ gemeint!“

Das heißt, nicht nur der Urheber, sondern auch der Inhaber kann gegen jeden Verletzer vorgehen. Eine Einschränkung des Werknutzungsrechts ist in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht möglich. Grundsätzlich braucht die weitere Übertragung des Werknutzungsrechts die Zustimmung des Urhebers, außer das Werknutzungsrecht ist Bestandteil eines Unternehmens (Unternehmensnachfolge – keine Zustimmung des Urhebers nötig, § 28 UrhG). Besteht zum Zeitpunkt der Erteilung von Werknutzungsrechten bereits eine Werknutzungsbewilligung, so bleibt Letztere davon unberührt.

Verwertung – das Gesetz sieht folgende konstitutive Verwertungsbefugnisse vor:

  • Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG)
    Maßgeblich für die Vervielfältigung (Kopieren) eines Werks ist, dass von der neu hergestellten Version auch ein Abruf möglich ist.

  • Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG)
    Das Verbreitungsrecht umfasst das Recht, das Werk öffentlich in Verkehr zu bringen (Verkauf, Verleih, Vermietung). In der Praxis sind Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht meist gekoppelt. Mit dem Kauf des Werks ist jedoch noch nicht die weitere Vermietung oder Verleihung inkludiert, diese muss eigens vereinbart werden.

  • Senderecht (§ 17 UrhG)
    Das Senderecht versteht die Übermittlung des Werks zeitgleich an eine Vielzahl von Personen (Öffentlichkeit), wobei die Nutzer den Zeitpunkt des Abrufs nicht bestimmen können. Es unterscheidet sich dadurch vom Recht der Zurverfügungstellung.

  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18 UrhG)
    Die drei genannten Rechte mit selbiger Befugnis erfassen die „unkörperliche“ Wiedergabe an die Öffentlichkeit (Sprachwerk, Tonkunst, Filmwerk, Werk der bildenden Kunst). Die Judikatur sieht dafür auch den Begriff der „sukzessiven“ Öffentlichkeit vor, wonach nicht vorgesehen ist, dass die gesamte Öffentlichkeit das Werk gleichzeitig konsumieren muss. Wahrgenommen werden diese Rechte grundsätzlich durch Verwertungsgesellschaften („kleine Rechte“ durch AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger), „große Rechte“ (Opern, Bühnenwerke) durch Urheber direkt bzw. deren Verlage).

  • Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG)
    Dieses Recht sieht vor, dass der Nutzer das Werk zu einem beliebigen Zeitpunkt abrufen kann (Regelung für Internet, Intranet, öffentliche Netzwerke). Wie im Werknutzungsrecht angeführt, ist der Urheber selbst nicht mehr berechtigt, über das Werk zu verfügen. Kümmert sich jedoch der Inhaber des Verwertungsrechts gleichzeitig nicht um die Verwertung, dann kann der Urheber

  • das Rückrufrecht (§ 29 UrhG) in Anspruch nehmen, wenn
    –     der Berechtigte nicht oder in unzureichendem Maße vom Werknutzungsrecht Gebrauch macht,
    –     wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden und
    –     ihn daran kein Verschulden trifft.

„Was sind Nachbarrechte?“

Leistungsschutzrechte (§ 66 UrhG) oder Nachbarrechte
Generell verweisen die Bestimmungen über Leistungsschutzrechte, welche die Nutzungsrechte und Rechte der Leistungsschutzberechtigten betreffen, auf die Regelungen des Urheberrechts und sind größtenteils mit diesen ident. Sie werden auch als „Nachbarrechte“ bezeichnet und sind allgemein schwächer ausgestaltet als die eigentlichen Urheberrechte. Leistungsschutzrechte in „Nachbarschaft“ zu urheberrechtlich geschützten Werken bedeutet nicht zwingenderweise, dass von Leistungsschutzberechtigten gezeigte Werke auch urheberrechtlich geschützt sein müssen. Jedoch muss es sich um ein Werk laut Definition des UrhG handeln.

Freie Werknutzung
Das UrhG definiert eine abschließende (taxative) Aufzählung von zulässigen freien Werknutzungen. Folglich sind die Verwertungsrechte des Urhebers einerseits durch eine freie Werknutzung, andererseits durch die festgelegte Schutzdauer limitiert. Freie Werknutzungen meinen dabei nicht „Unentgeltlichkeit“, der Urheber hat auch hier Anspruch auf Vergütung. Vielmehr soll der Öffentlichkeit und Gesellschaft ein ungehinderter Zugang zu gewissen geschützten Werken ermöglicht werden. Nichtsdestotrotz sind die Urheberpersönlichkeitsrechte von den freien Werknutzern zu wahren, dies gilt besonders beim Zitat (Quellenangabe erforderlich).

  • Freie Werknutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren (§ 41 UrhG). Hier besteht staatspolitisches Interesse und daher kein Vergütungsanspruch. Beispiel: Veröffentlichung eines Fotos einer vermissten Person in einer Tageszeitung.

  • Flüchtige und begleitende Vervielfältigung (§ 41a UrhG)
    Zur kumulativen Erfüllung zählen folgende Voraussetzungen:
    –    die Vervielfältigung ist flüchtig oder begleitend
    –    sie ist ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens
    –    ihr alleiniger Zweck ist die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung und
    –    die Vervielfältigung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung

Beispiel: Surfen im Internet, Zwischenspeichern im Cache-Speicher etc.

Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch (§ 42 UrhG)
Es ist die wichtigste freie Werknutzung. Dabei ist kein Inverkehrbringen in die Öffentlichkeit bzw. Verlassen der Privatsphäre (Unternehmenssphäre) zulässig, lediglich einige wenige Kopien.

Beispiel: Zur Vorstellung einer Kampagne verwendet eine Werbeagentur einige Agenturfotos für die wenigen Präsentationsmuster (Vervielfältigungsstücke) beim potenziellen Kunden (eigener Gebrauch der Werbeagentur, Präsentation vor einem kleinen, nicht öffentlichen Personenkreis). Im Falle der Beauftragung würde eine Bildagentur für geeignete Fotos herangezogen werden.

Freie Werknutzung durch Schulen (§ 42 (6) UrhG)
Es besteht ein gesellschafts- und bildungspolitisches Interesse der Vervielfältigung für die Lehre (Sonderform der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch), welches einen nicht kommerziellen Zweck verfolgt.

Beispiel: Im Biologieunterricht sieht sich die Klasse zuvor aufgezeichnete Teile der „Universum“-Dokumentation auf einem TV-Gerät an.

  • Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 42c UrhG)
    Diese Form der Werknutzung ermöglicht einen Bericht über aktuelle Tagesgeschehnisse zu Informationszwecken. Beispiel: Im Rahmen der TV-Berichterstattung über ein Society-Event ist im Hintergrund Live-Musik der dort auftreten-den Band für den TV-Zuseher hörbar.

  • Freie Werknutzung zugunsten behinderter Personen (§ 42d UrhG)
    Es besteht eine Erleichterung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken für behinderte Personen und zugleich ein Vergütungsanspruch der Urheber, die eine solche Nutzung zu „dulden“ haben.

    Beispiel: Umsetzung der Barrierefreiheit bei Texten in Blindenschrift.

  • Freie Werknutzung an Werken der Literatur (§§ 43 bis 50 UrhG)
    –    Vervielfältigung von Aufsätzen in Zeitungen oder Zeitschriften (öffentliche, kritische Auseinandersetzung mit Meinungen)
    –     „Schulbuch-Paragraf“ (§ 45 UrhG): Verwendung von Werken für den Schul- und Unterrichtsgebrauch (nicht kommerziell); Vergütungsanspruch der Urheber
    –     Zitatrecht: Belegfunktion – exakte Quellenangabe

  • Freie Werknutzung an Werken der bildenden Kunst  (§§ 54 und 55 UrhG)
    Hier geht es um den Grundsatz der Freiheit des Straßenbildes.

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