Im Werbemonitor suchen

Themen, Personen, Tipps & Leistungen:

E-Commerce: Top-5-Fragen

Antworten auf Dauerbrenner

Foto: iStock.com/ArtistGNDphotography

Mittlerweile ist der Onlineauftritt eines Unternehmens genauso wichtig wie der reale. Die Grenzen zwischen on- und offline sind längst verschwommen. Die Frage ist nicht, ob Unternehmen online tätig sein sollten, sondern in welcher Form. Online-Aktivitäten sind unerlässlich für jedes Geschäftsmodell: sei es der Verkauf von Waren über einen eigenen Onlineshop oder Marktplatz, die suchmaschinenoptimierte Website oder ein professioneller Social-Media-Auftritt. Hier sind Antworten auf die wichtigsten fünf Dauerbrennerfragen.

Bei einem der letzten Coffee CHATs konnte ich das E-Commerce Service der Wirtschaftskammer Niederösterreich vorstellen und durfte viele rechtliche Fragen beantworten. Hier sind die Top 5 übersichtlich zusammengefasst:

1. Welche Angaben sind im Website-Impressum verpflichtend?
Das hängt von der Rechtsform des Unternehmens sowie vom Inhalt der Website ab. Z. B. wird im Mediengesetz (MedienG) zwischen einer „großen“ und einer „kleinen“ Website unterschieden. Werden Inhalte veröffentlicht, die über die reine Präsentation des Unternehmens hinausgehen und geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (das kann z. B. bei Blogbeiträgen der Fall sein), dann sind zusätzliche Angaben im Impressum erforderlich. Achtung! Nicht nur Websites, sondern auch geschäftliche Social-Media-Auftritte unterliegen der Impressumspflicht.

2. Welches Shopsystem soll ich für die Erstellung meines Webshops wählen?
Die Wahl des richtigen Shopsystems hängt von diversen Faktoren ab, z. B. von den spezifischen Anforderungen, die Unternehmen an das System haben, dem Budget oder den eigenen IT-Kenntnissen. Beispielsweise haben Shopsysteme mit Baukastenprinzip  (z. B. Shopify, Jimdo oder Wix) den Vorteil, dass ein Onlineshop auch ohne große Programmier- und IT-Kenntnisse schnell und einfach erstellt werden kann. In den Basisversionen wird der Shop meist auf den Servern der Anbieterinnen und Anbieter gehostet und die wichtigsten Schnittstellen sind bereits vorhanden.

Der Nachteil ist die geringere Flexibilität, denn Sie sind auf die Funktionen beschränkt, die das Shopsystem bietet. Die Serverstandorte liegen oft außerhalb der EU, sodass hier wichtige datenschutzrechtliche Überlegungen angestellt werden müssen. Eine andere Möglichkeit stellen Open-Source-Systeme (z. B. Magento oder WooCommerce) dar. Diese Systeme ermöglichen eine höhere Flexibilität, da der Shop durch entsprechende Programmierung den eigenen Bedürfnissen angepasst wird. In der Open-Source-Version sind diese Systeme kostenlos, jedoch fallen Kosten für die Einrichtung, Anpassung und Wartung des Shops an. Open-Source-Systeme eignen sich für größere E-Commerce-Vorhaben und Unternehmen, die eine flexible Lösung suchen.

3. Welche Förderungen gibt es im Bereich E-Commerce?
Wir bieten verschiedene Unterstützungen im Bereich E-Commerce an. Unser Angebot reicht von einer kostenlosen Rechtsberatung in einem individuellen Gespräch (On-line-Call oder persönlich) über geförderte Beratungen mit externen Beraterinnen und Beratern bis hin zur Information über Fördermöglichkeiten (z. B. Zuschüsse) für geplante Digitalisierungsprojekte. Gemeinsam arbeiten wir heraus, welche Unterstützungsmöglichkeiten für das Unternehmen infrage kommen.  
Darüber hinaus bieten wir kostenlos eine rechtliche Basisüberprüfung der Website oder des Webshops sowie eine tiefergehende Überprüfung in Kooperation mit dem Österreichischen E-Commerce Gütezeichen zu einem exklusiven Preis an. Zudem gibt es zahlreiche Weiterbildungsangebote im Bereich E-Commerce.

4. Muss ich eine Zustimmung zur Datenschutzerklärung auf meiner Website oder in meinem Webshop einholen?
Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) normiert, dass betroffene Personen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu informieren sind. Die Datenschutzerklärung ist in diesem Sinne eine reine Informationserteilung des Verantwortlichen über die Datenverarbeitung. Nach dem Motto: „Liebe betroffene Person, sieh her, das ist meine Datenschutzerklärung. Hier findest du alle Informationen darüber, wie ich deine Daten verarbeite.“ Die Datenschutzerklärung dient also rein dazu, die Informationspflichten nach der DSGVO zu erfüllen. Die DSGVO fordert nicht, dass die betroffenen Personen diese Informationen (die Datenschutzerklärung) zur Kenntnis nehmen oder diesen gar zustimmen.

Kann es schaden, wenn Unternehmen eine Zustimmung einholen oder die Datenschutzerklärung zur Kenntnis nehmen lassen? Ja! Denn dadurch könnte die Datenschutzerklärung Vertragserklärungscharakter haben. Gerichte würden die Datenschutzerklärung sodann wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) behandeln und daraufhin prüfen, ob die „Klauseln“ der Geltungs- bzw. Inhaltskontrolle standhalten. Im Falle des Falles könnten also Datenschutzhinweise als intransparent und daher unzulässig beurteilt werden, z. B. weil sie zu unbestimmt sind und von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht verstanden werden. Daher sollten Datenschutzhinweise rein informativen Charakter haben und es sollte keine Zustimmung oder Kenntnisnahme verlangt werden.

5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Newsletter verschickt werden?
Gem. § 174 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Zusendung von E-Mail-Werbung (inkl. Newsletter) – bis auf wenige, streng auszulegende Ausnahmen – nur nach einer vorherigen Einwilligung erlaubt. Die Anforderungen an eine gültige Einwilligung richten sich nach der DSGVO: Die bzw. der Einwilligende muss beispielsweise wissen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet, wie lange sie gespeichert werden und an wen eine Übermittlung erfolgen soll (informierte Einwilligung). Darüber hinaus muss die Einwilligung aktiv erteilt werden (keine vorangekreuzten Kästchen), freiwillig sein und es muss auf die Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen werden. Ein besonderes Augenmerk ist auf das Kopplungsverbot zu richten: Die datenschutzrechtliche Einwilligung muss unabhängig von anderen Zustimmungserklärungen sein  (z. B. AGB). Auch bei Gewinnspielen, die häufig den Zweck haben, Kontaktdaten zu sammeln, ist das Kopplungsverbot zu beachten. Als technische und organisatorische Maßnahme zum Schutz von personenbezogenen Daten eignet sich das Double-Opt-In-Verfahren (oder ein ähnliches Verfahren). Für die Zusammenarbeit mit der Anbieterin oder dem Anbieter des Newsletter-Management-Tools ist in der Regel ein Auftragsverarbeiter-Vertrag abzuschließen.

Die Datenverbindung wurde unterbrochen, klicken Sie auf Aktualisieren um die Verbindung wieder herzustellen.

Eine Unterbrechung der Datenverbindung verhinderte das Laden der Seite. Die Seite reagiert erst nach dem Aktualisieren wieder. Aktualisieren 🗙