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Anzahlungen

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Foto: iStock.com/Bavorndej

Immer öfter werden wir mit der Frage konfrontiert, wie es sich mit Anzahlungsrechnungen verhält. Wann ist die Mehrwertsteuer fällig und wie spiegelt sich das im Gewinn wider? Es gilt zu unterscheiden zwischen einer (echten) Anzahlungsrechnung bzw. Akontorechnung, einer Teilrechnung und einer Vorausrechnung.

Die Akontorechnung, also die echte Anzahlungsrechnung, schlägt sich im Gewinn erst nieder, wenn die Leistung erbracht ist und die „richtige“ Rechnung gelegt wurde. Die Vorauszahlung wird dann auch auf der Rechnung entsprechend offen abgezogen. Diese Vorauszahlung ist im eigentlichen Sinn nur eine „Versicherung“ für den Leistenden. Ein etwaiger Überschuss, also wenn bspw. zu viel Akonto verlangt wurde, ist zurückzugeben.

Eine Vorausrechnung ist eine Aufforderung zur Bezahlung, bevor mit der Lieferung oder der Leistung überhaupt begonnen wurde. Es wird vom Kunden der volle Betrag verlangt und erst nach Eingang der Summe wird mit der Leistung begonnen. Diese Rechnung ist sofort voll gewinnwirksam. Bekannt ist diese Art der Rechnung insbesondere bei Käufen im Internet, auch wenn das von vielen kritisch gesehen wird.

Es spricht also nichts dagegen, die Rechnung in kleine, verkraftbare Häppchen zu teilen.

Die Teilrechnung ist, wie ihr Name schon sagt, eine Zwischenrechnung über den bisher bereits gelieferten oder geleisteten Teil. Eine Teilrechnung ist nur denkbar, wenn sich das zu leistende Werk bzw. die zu liefernde Sache entsprechend teilen lässt.

Ausweisen, was es ist
Je nachdem, wie intensiv man den Vertragspartner kennt bzw. wie gut die Zahlungsmoral des Gegenübers ist, kann man zu einer der drei Möglichkeiten greifen. Wichtig ist, dass auf der Rechnung entsprechend ausgewiesen ist, dass es sich um eine Vorausrechnung, eine Anzahlungs- oder eine Teilrechnung handelt.

Mehrwertsteuer?
Die Fälligkeit der Mehrwertsteuer berührt das überhaupt nicht. Bei Istversteuerern, also denjenigen, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, ist die Umsatzsteuer in dem Monat zu erfassen, in dem die Zahlung geflossen ist. Bei Sollversteuerern, also denjenigen, die nach vereinbarten Umsätzen versteuern, ist der Monat spannend, in dem die Rechnung gestellt oder erhalten wurde.

Es spricht also nichts dagegen, die Rechnung in kleine, verkraftbare Häppchen zu teilen. Der Steuerberater mit dem guten Kaffee rät: Gerade im Bereich der kleinen Unternehmer sind alle Arten der Teilzahlung für viele ein echter Segen, da die Ausgaben nicht in so großen Brocken daherkommen und von den Unternehmen besser verkraftet werden können. Auf der Einnahmenseite bringen sie schnellere Liquidität und verbessern dadurch die finanzielle Situation, gerade bei Gründern. Es spricht also nichts dagegen, die Rechnung in kleine, verkraftbare Häppchen zu teilen.

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