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Gewerbe für Influencerinnen und Influencer

Welcher rechtliche Rahmen gilt?

Foto: iStock.com/martin-dm

Schöne neue Welt – Social Media, insbesondere Reels auf mannigfaltigen Plattformen, haben nicht nur diverse neue Prominente hervorgebracht, sondern vor allem auch die Werbebranche in den letzten Jahren deutlich auf den Kopf gestellt.

Stellen Sie sich vor, eine bzw. ein bisher von Ihnen betreute Kundin bzw. betreuter Kunde, die bzw. der ein neues Produkt mithilfe eines Stars der Social-Media-Szene promoten will, tritt an Sie heran und ersucht um Erarbeitung einer neuen Kampagne, die durch die Influencerin oder den Influencer darzustellen ist. Der Zeitgeist verlangt eine möglichst ausgefallene, flippige und vor allem rasche Umsetzung. Sind bei der Werbung durch Social-Media-Stars rechtliche Besonderheiten zu beachten? Sollten Sie als routinierte Werberin oder routinierter Werber allenfalls mit der Influencerin oder dem Influencer vorab Rücksprache halten, ob diese bzw. dieser juristisch, insbesondere gewerberechtlich, korrekt aufgestellt ist?

Sind Influencerinnen und Influencer allenfalls gewerberechtlich aktiv?
§ 1 Absatz 2 der Gewerbeordnung lautet:„Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; (…)“

Kurz gesagt: Wenn der Social-Media-Star in keinem Angestelltendienstverhältnis steht, sondern die nachstehend kurz zu erläuternden Tätigkeiten als Einzelperson ausübt, dann ist sie bzw. er gewerberechtlich tätig. Genau deshalb ist es oftmals sinnvoll, wenn Sie als Werbeprofi vor Beginn der Social-Media-Kampagne mit dem neuen Star hinterfragen, ob sich dieser mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandergesetzt hat.

Sofern eine #Influencerin und ein #Influencer oder eine #Content Creatorin und ein #Content Creator in die gewerberechtliche Regelung für neue Selbstständige fällt, also exemplarisch das Abhalten von Webinaren anbietet, Abo-Zahlungen für einen Blog oder für Klicks und Views vornimmt etc., ist keine Gewerbeberechtigung notwendig. Wenn diese oder dieser ihr bzw. sein Geld jedoch mit eigenständiger Werbung, Kooperationen oder Affiliate-Marketing und/oder Werbegeschenke erhält, so ist sie bzw. er gewerberechtlich aktiv und muss das zugehörige Gewerbe anmelden.

Wenn Sie sich unsicher sind, was für Sie passt, können Sie sich bei einer Bezirksstelle oder im Fachgruppenbüro Rat holen.

Welchen Gewerbeschein?
Die für die Werbebranche relevanten klassischen Influencerinnen- und Influencer-Tätigkeiten, bei denen gewerberechtliche Tätigkeiten ausgeübt werden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Mit Produkten handeln
Es gibt Influencerinnen und Influencer, die direkt mit Produkten handeln und diese dann entsprechend bewerben.
Diese Personen benötigen üblicherweise einen Gewerbeschein für den Direktvertrieb.

2. Produkte online präsentieren
Weiters sind Influencerinnen und Influencer tätig, die Produkte einfach online präsentieren (im Sinne einer Werbung).  Die Personen müssten ebenfalls einen Gewerbeschein (Werbung) lösen, wobei hier natürlich gerne bei der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation oder in der jeweiligen Wirtschaftskammer-Bezirksstelle nachgefragt werden kann, welche Gewerbeberechtigung die ideale wäre.

3. Produktpromotion mit Rabattcodes
Mittlerweile promoten viele Influencerinnen und Influencer über Webshopsysteme von Partnerinnen- und Partnerunternehmen mit Rabattcodes die jeweiligen Produkte. Diese Tätigkeit beruht grundsätzlich auf Beteiligungsbasis und hierfür kann, je nach Ausgestaltung der Tätigkeit, entweder ein Handelsgewerbe oder die Gewerbeberechtigung für ein Ankündigungsunternehmen notwendig sein.

4. Microinfluencerinnen und Microinfluencer
Auch jene Microinfluencerinnen und Microinfluencer, bei denen oft kein Geld fließt, sondern die quasi ein Tauschgeschäft betreiben (z. B. es bleibt eine Person über Nacht in einem Hotel und berichtet darüber), könnten als Ankündigungsunternehmen gesehen werden.

Dahingehend ist es gerade aufgrund der Vielzahl an neuen Werbemöglichkeiten für Sie als Mitglied der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation wichtig, dass Sie hinterfragen, ob der Social-Media-Star rechtlich korrekt aufgestellt ist. Diesbezüglich ist es nämlich grundsätzlich derart, dass jemand, der eine Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung ausübt, durchaus von der Gewerbebehörde und vom Fiskus, bzw. einfach gesagt von der Republik Österreich, zur Kasse gebeten werden kann. Der Umstand betrifft primär natürlich die Influencerin und den Influencer selbst. Jedoch ist es zivilrechtlich betrachtet derart, dass eine fehlende Gewerbeberechtigung einen Irrtumsanfechtungsgrund zur Aufhebung des Vertragsverhältnisses darstellen kann. Aus juristischer Sicht ist zu empfehlen, dass in einem Werbevertrag einfach angeführt wird, dass jede und jeder der Geschäftspartnerinnen und -partner für die aufrechte korrekte Werbeberechtigung verantwortlich ist.

Dieser Artikel stellt natürlich keine abschließende rechtliche Einordnung der Zusammenarbeit mit Influencerinnen und Influencern dar, sondern soll nur ein wenig aufklären und Bewusstsein schaffen. Für den Fall, dass Sie sich bei der Gründung neuer Werbepartnerschaften rechtlich unsicher sind, können Sie jederzeit juristischen Rat bei der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation oder bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einholen.

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