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Arbeitsrecht im Wandel

Die wichtigsten Neuerungen 2026

Arbeitsrecht im Wandel
Foto: iStock.com/g-stockstudio

Mit Jänner 2026 sind zahlreiche gesetzliche Änderungen wirksam geworden, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ebenso betreffen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wer rechtzeitig informiert ist, kann notwendige Anpassungen frühzeitig umsetzen und unangenehme Überraschungen vermeiden.

Damit Sie nicht selbst sämtliche Gesetzesänderungen durchforsten müssen, haben wir die wichtigsten Punkte kompakt zusammengefasst. So sehen Sie auf einen Blick, was neu ist und welche Themen künftig mehr Aufmerksamkeit verdienen.

Ein genauer Blick lohnt sich in jedem Fall.

Freibetrag für Überstunden
Seit 1. Jänner 2026 gilt in Österreich ein neuer Freibetrag für Überstunden. Bis zu 170 Euro pro Monat bleiben steuerfrei. Das gilt für max. 15 Überstunden. Außerdem bleibt Arbeit an Sonn- und Feiertagen künftig bis zu 400 Euro pro Monat steuerfrei.

Bei Anmeldung Stunden anführen
Ebenso seit heuer müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Anmeldung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Sozialversicherung angeben, wie viele Stunden pro Woche gearbeitet wird. Das soll für mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit sorgen sowie gleichzeitig die Gefahr von Unterbezahlung verhindern. Die Wochenarbeitszeit wird damit zu einem verpflichtenden Bestandteil der Anmeldung und schafft eine bessere Vergleichbarkeit zwischen vereinbarter Arbeitszeit und tatsächlicher Beschäftigung. Für Unternehmen bedeutet das vor allem, dass bei Neueintritten auf eine korrekte und vollständige Erfassung der Arbeitszeitangaben geachtet werden muss. Ziel der Regelung ist es, Missverständnisse zu vermeiden und die sozialversicherungsrechtlichen Daten von Beginn an möglichst eindeutig zu dokumentieren.

Kollektivverträge für Freie
Mit heuer können Kollektivverträge auch für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer abgeschlossen werden. Ziel ist es, mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen sowie einheitliche Rahmenbedingungen in jenen Bereichen zu ermöglichen, in denen freie Dienstverhältnisse verbreitet sind. Ob und in welchem Umfang entsprechende Kollektivverträge abgeschlossen werden, wird sich jedoch erst in den kommenden Jahren zeigen. 

Nebenjob und Arbeitslosengeld
Wer ein Arbeitslosengeld bekommt, kann nun nicht mehr so einfach einen Nebenjob annehmen, ohne dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährdet wird. Ausnahmen gelten für Langzeitarbeitslose oder Personen über 50 Jahre.

Neu: Weiterbildungszeit statt Bildungskarenz
Wer sich künftig weiterbilden und dafür entsprechende Förderungen in Anspruch nehmen möchte, muss mindestens zwölf Monate bei der aktuellen Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein und die absolvierte Bildungsmaßnahme sowie deren Erfolg nachweisen. Voraussetzung für die Antragstellung ist außerdem eine verpflichtende Beratung beim Arbeitsmarktservice (AMS). Ab einem Bruttoeinkommen von 3.255 Euro müssen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit  15 Prozent an den Kosten beteiligen. Nicht mehr möglich ist die unmittelbare Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit nach einer Elternkarenz. Darüber hinaus gelten strengere Zugangsvoraussetzungen, insbesondere für Personen mit abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium. Neu ist auch die Möglichkeit, Weiterbildungen in Teilzeit zu absolvieren. In diesem Fall fällt die Beihilfe geringer aus, gleichzeitig reduzieren sich die erforderlichen Wochenstunden beziehungsweise ECTS-Nachweise. Die Arbeitszeit kann dabei um 25 bis 50 Prozent verringert werden, darf jedoch zehn Wochenstunden nicht unterschreiten.

Arbeitslosenversicherungspflicht für Freie
Neu geregelt wurde die Arbeitslosenversicherungspflicht für (freie) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die doppelt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind. Überschreiten mehrere geringfügige Beschäftigungen gemeinsam die Geringfügigkeitsgrenze, entsteht eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Geringfügige Beschäftigungen, die neben einem vollversicherten Dienstverhältnis ausgeübt werden, sind hingegen von dieser Pflicht ausgenommen. Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen darüber hinaus sämtliche geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse beendet werden.

Lohntransparenz
Seit Juni 2026 sollten übrigens Regeln der neuen EU-Richtlinie zur Lohntransparenz gelten. Diese wurden jedoch bislang vom Gesetzgeber (noch) nicht umgesetzt. Alle Beschäftigten sollen dabei das Recht haben, zu erfahren, was ihr Unternehmen für vergleichbare Tätigkeiten zahlt. Beschäftigte dürfen somit auch offen über ihr Einkommen sprechen. Unternehmen müssen künftig erklären, warum Unterschiede in der Bezahlung innerhalb des Unternehmens bestehen.