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Bevor’s wer anderer anmeldet

Was das Patentamt dazu sagt

Bevor’s wer anderer anmeldet
Foto: iStock.com/Filmstax

Ob Markenname, Logo, Claim oder Verpackungsdesign – Agenturen und Kreativbetriebe entwickeln täglich geistiges Eigentum. Doch was davon lässt sich tatsächlich schützen? Wann wird aus einer guten Idee eine eingetragene Marke? Und welche Fehler kosten Zeit, Geld und im schlimmsten Fall Kundenvertrauen?

Damit aus kreativen Konzepten kein rechtliches Minenfeld wird, haben wir unsere Fragen gebündelt an das Österreichische Patentamt (ÖPA) geschickt und dankenswerterweise erfreulich klare, praxisnahe Antworten bekommen. Nachfolgend klären wir, was Agenturen wirklich wissen müssen: kompakt und direkt anwendbar.

Wer Geld in ein kreatives Kennzeichen investiert, sollte frühzeitig an den Marken- und Muster-(Design-)Schutz denken.

1) Warum soll eine Agentur überhaupt zum ÖPA gehen?
Eine einprägsame Marke, ein kreatives Design schaffen Sichtbarkeit und Unterscheidbarkeit für die Produkte eines Unternehmens. Wer in sein Kennzeichen oder Design investiert, will dieses auch rechtlich gegen Eingriffe Dritter absichern können. Ob dies möglich ist und ob ein neuer Name, Begriff oder Logo bzw. ein Design nicht allenfalls in schon bestehende Rechte eingreifen, sollte frühzeitig abgeklärt werden. Hier kann das Patentamt behilflich sein und Auskunft geben. 

2) Was können Kreativbetriebe selbst vorbereiten?
Agenturen können den Mitbewerb z. B. selbst im Internet beobachten. Dass man ältere idente Zeichen nicht selbst verwenden sollte, ist dabei allen klar. Schwierig wird es, wenn man beurteilen muss, ob ein älteres Zeichen hinreichende Unterschiede gegenüber dem Zeichen hat, das man selbst künftig verwenden will. Dazu muss man schon über markenrechtliches Wissen verfügen. Dies gilt auch, wenn man wissen will, ob ein Zeichen hinreichend unterscheidungskräftig oder doch nur beschreibend ist und damit kaum geschützt werden kann. Ähnlich ist die Situation im Designbereich. Neben dem Monitoring im Internet ist eine genaue Marktbeobachtung sinnvoll. Die Einschätzung, ob beim anzumeldenden Design Neuheit bzw. Eigenart vorliegt, ist nicht einfach. In den meisten Fällen wird daher die Beurteilung durch eine rechtskundige Expertin oder einen Experten sinnvoll sein.

3) Welche Infos von der Kundin oder vom Kunden werden benötigt?
Agenturen können zur Anmeldung bevollmächtigt werden.  Meistens melden aber die Kundinnen und Kunden selbst an, schon damit die Agenturen nicht in die Nähe der Winkelschreiberei geraten. Dasselbe gilt für den Designbereich. Für eine Markenanmeldung müssen neben Name und Anschrift der anmeldenden Person oder Firma natürlich die zu schützende Marke angegeben werden sowie ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, die später im Geschäftsleben mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. An diesem Verzeichnis orientiert sich der Schutzumfang der Marke. Beim Design ist es neben dem Namen und der Anschrift der anmeldenden natürlichen oder juristischen Person wichtig, dass die Waren, für die das Muster bestimmt ist, entsprechend der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno angeführt und geordnet sind sowie eine mangelfreie Musterabbildung vorgelegt wird. Gerade bei der letztgenannten Voraussetzung treten häufig Fehler auf, die zu einer längeren Verfahrensdauer führen. Um diese negative Folge zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Erläuterungen auf unserer Website zu beachten oder eines der zahlreichen von der IP Academy des ÖPA angebotenen kostenlosen Designseminare zu besuchen. 

4) Wie kann ein Kreativbetrieb einfach prüfen, ob ein Name oder Logo schon geschützt ist?
Es gibt eine Reihe kostenloser Marken-Suchmaschinen. Die bekannteste und mit über 137 Millionen Marken aus aller Welt umfangreichste ist TMView. Man kann nach Begriffen oder Bildern suchen. Drag & Drop eines gängigen Bildformates liefert ein KI-gestütztes Suchergebnis. Eine Eigensuche kann allerdings zumeist nicht einen fundierten Recherchebericht ersetzen, den z. B. Anwältinnen und Anwälte anbieten. Auch zwei Serviceangebote des Patentamtes unterstützen hier: die Markenähnlichkeitsrecherche und der Marken Pre-Check. Beide listen ältere, idente und verwechselbare Marken auf, Letzterer erklärt zudem, worin rechtlich gesehen die Ähnlichkeit besteht, und beurteilt die Schutzfähigkeit des zu prüfenden Zeichens.

5) Unterschied zwischen Marke, Design und Gebrauchsmuster? 
Die Marke unterscheidet Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Erzeugerinnen und Erzeuger sowie Anbieterinnen und Anbieter voneinander. Die coole Jeansmarke, die italienischen Nudeln in der blauen Verpackung, der Energydrink aus Österreich – ein klingender Name, ein starkes Logo, ein Jingle und schnell weiß man als Kundin oder Kunde, woran man ist. Das Muster bzw. Design schützt das äußere Erscheinungsbild, also die für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines gewerblichen Erzeugnisses. Ein Tisch oder ein Stuhl kann aufgrund seiner besonderen Form als Muster/Design geschützt werden, ebenso Karosserieteile eines Autos oder die User Interfaces von Mobiltelefonen. Ob Patent oder Gebrauchsmuster: Beide schützen technische Erfindungen – sprich neue Lösungen für bekannte Probleme. Beide beschreiben, wie etwas besser funktioniert als der weltweit bekannte aktuelle Stand der Technik. Zwischen beiden Schutzrechten gibt es Unterschiede im Verfahren, in der Schutzdauer, bei den Kosten etc. 

6) Welche Unterlagen muss ich für eine Anmeldung abgeben?
Über die Website des ÖPA können Sie Ihre Anmeldung entweder bequem 24/7 von zu Hause aus elektronisch vornehmen oder die Anmeldeformulare herunterladen und per Post einreichen. Zahlreiche Hilfestellungen in den Formularen erleichtern die Anmeldung.

7) Welche typischen Fehler machen Agenturen bei Anmeldungen?
Agenturen konzentrieren sich oft vorrangig darauf, was aus marketingtechnischer Sicht gut funktioniert und die jeweilige Zielgruppe emotional anspricht. Dabei lassen sie oftmals die Anforderungen außer Acht, die zur rechtlichen Absicherung des neuen Logos etc. notwendig sind. Dies kann dazu führen, dass das Ergebnis ihrer Arbeit in seinem Wert und seiner Verwendbarkeit für die Kundin oder den Kunden gemindert wird, weil es rechtlich nicht abgesichert werden kann. Der schon zuvor genannte Marken Pre-Check des Patentamtes kann dem entgegenwirken. 

8) Was darf man erst mit Schutz verwenden, was davor?
Um eine Marke im Geschäftsleben unregistriert verwenden zu dürfen, bedarf es keiner Genehmigung durch das ÖPA. Sie kann jedoch nur schwer gegen Eingriffe Dritter verteidigt werden, weil ihr eigener Schutzumfang, das Datum ihres Entstehens etc. nicht verbrieft ist. Demgegenüber stehen das Datum der Eintragung der Marke im Markenregister des ÖPA und die Waren und Dienstleistungen, wofür sie Schutz beansprucht, fest. Der Schutz gilt rückwirkend ab dem Tag der Anmeldung. Ein Design kann unregistriert verwendet werden (auf EU-Ebene gibt es sogar das nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster). Allerdings ist auch hier zu beachten, dass die rechtliche Durchsetzbarkeit deutlich schwieriger ist als bei einem registrierten Design. Dies sollte bei der Entscheidung, ob es sich lohnt, ein Schutzrecht anzumelden, unbedingt berücksichtigt werden.

9) Schutz nach Anmeldung (Verlängerung, Änderungen, Konflikte)?
Der Markenschutz gilt zunächst für zehn Jahre und kann durch Zahlung einer Erneuerungsgebühr beliebig oft für weitere zehn Jahre erneuert werden. Änderungen der Kontaktdaten der Markeninhaberin bzw. des Markeninhabers sollten dem Amt stets mitgeteilt werden. Auch ist es eine gute Idee, die eigene Marke während ihrer Laufzeit im Auge zu behalten. Markenmonitoring kann man selbst mithilfe der kostenlosen Markendatenbanken betreiben, allerdings bieten Rechercheunternehmen sowie Anwältinnen und Anwälte diesen Service an und stellen sicher, dass Copycats rechtzeitig aufgespürt werden. Die Rechtsinhaberin oder der Rechtsinhaber eines Designs kann die Schutzfrist durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr viermal um jeweils fünf Jahre verlängern, bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung. Jegliche Änderungen der Kontaktdaten sollte die Designinhaberin oder der Designinhaber dem ÖPA melden, nicht zuletzt, um rechtzeitig an die Zahlung der Erneuerungsgebühr erinnert zu werden. Diese Mitteilung des Amtes hat zwar einen unverbindlichen Charakter und ersetzt kein eigenständiges Monitoring, kann jedoch im Zweifel gute Dienste leisten.
Nicht zuletzt – ähnlich wie bei Marken – ist es stets ratsam, Designs während ihrer Laufzeit zu überwachen, sei es durch Beobachtung des Marktes oder mithilfe kostenloser Designdatenbanken (z. B. DesignView), um etwaige Rechtsverletzungen frühzeitig zu erkennen und zu bekämpfen.

10) ÖPA-Webinare: Wer kann teilnehmen?
Die Webinare der IP Academy richten sich an alle, die ihr Wissen über Marken, Muster und Patente erweitern möchten – wir möchten mit unseren kostenlosen Webinaren vor allem Gründerinnen und Gründer, Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ansprechen, die ihre kreativen Entwicklungen rechtlich schützen und strategisch nutzen möchten. 

11) Warum ist Markenschutz keine Kür, sondern Pflicht?
Wer Geld in ein kreatives Kennzeichen investiert, sollte frühzeitig an den Marken- und Muster-(Design-)Schutz denken. So manche Probleme lassen sich dadurch vermeiden oder zumindest einfacher entschärfen. Die hierfür aufgewendeten Mittel stehen in keiner Relation zu den Kosten, die entstehen können, wenn man seine eingeführte Marke ändern oder Schadenersatz für einen Marken- bzw. Designeingriff leisten muss.