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Presseinformation: Medientransparenzgesetz

Was Sie wissen müssen!

Grafik: WKNÖ Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation

Seit 1. Jänner 2024 ist die Novelle zum Medientransparenzgesetz in Kraft. Die WKNÖ Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation stellt dazu detaillierte Informationen bereit und bietet Unterstützung bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Das Wichtigste dazu im Überblick.

Die WKNÖ Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation hat drei Aspekte und die wesentlichen Informationen übersichtlich zusammengefasst. Andreas Kirnberger, Obmann der WKNÖ Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation betont: „Die Anforderungen und Auflagen aus dem Medientransparenzgesetz sind umfangreich und komplex. Um sicherzustellen, dass sich unsere Mitglieder zurechtfinden, stehen wir ihnen jederzeit mit fachlichen Informationen zur Verfügung und bieten kompetente Unterstützung an.“

1) Was hat sich mit 1. Jänner 2024 geändert?

  • Erweiterte Meldepflichten
    Ab nun sind auch kleinere Beträge ab dem ersten Cent meldepflichtig, im Gegensatz zur früheren Bagatellgrenze von 5000 Euro.
  • Erhöhte Transparenzanforderungen
    Dazu gehören genaue Angaben über die Art der Kooperation, die genauen finanziellen Beträge sowie Informationen zu den beteiligten Vertragspartnerinnen und -partnern. Darunter fallen alle Wirtschaftskammern und Fachorganisationen, Arbeitsgemeinschaften, Tochtergesellschaften von Kammern und/oder Fachorganisationen sowie Vereine, in denen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft maßgeblichen Einfluss ausüben.
  • Schärfere Kontrollen und Sanktionen
    Die Kontrollmechanismen zur Überprüfung der gemeldeten Informationen wurden verstärkt. Bei Nichteinhaltung der Meldepflichten oder bei Falschangaben drohen nun empfindlichere Strafen.
  • Erweiterung auf alle Medien und Medienleistungen
    Das heißt, es sind nun sämtliche Medienkanäle betroffen – auch digitale Medienplattformen, Online-Publikationen und unregelmäßig erscheinende Kanäle.
  • Neue Meldefristen
    Die Bekanntgabefrist beträgt vier Wochen ab dem Ende jedes Kalenderhalbjahres. Meldeintervall ist das jeweilige Kalenderhalbjahr. Zu melden ist also von 1. bis 28. Jänner sowie von 1. bis 28. Juli.
  • Einführung eines öffentlichen Registers
    Ein zentrales Register für alle gemeldeten Medienkooperationen und -förderungen wird eingeführt und online zugänglich sein.

2) Wer ist betroffen?
Bekanntgabepflichtig sind alle Organisationen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Dazu gehören gesetzliche berufliche Vertretungen wie Wirtschaftskammern und Fachorganisationen. Auch Medienunternehmen, die öffentliche Förderungen oder Werbeaufträge erhalten, müssen diese Informationen offenlegen. Ausgenommen sind in der Regel Arbeitsgemeinschaften, rechtlich eigenständige Tochtergesellschaften und Vereine, die nicht direkt der Rechnungshofkontrolle unterliegen.

3) Was muss offengelegt werden?
Medienunternehmen müssen detaillierte Angaben zu jeder erhaltenen Förderung und jedem Werbeauftrag machen. Dies umfasst die Art der Werbeleistung, den Namen des Mediums und der Medieninhaberin bzw. des Medieninhabers sowie die Höhe des Entgelts. Besonders relevant ist dies bei großen Werbekampagnen oder Medienkooperationen, bei denen Summen von über 10.000 Euro im Halbjahr erreicht werden. In solchen Fällen muss zusätzlich das Sujet der Werbemaßnahme hochgeladen werden.

Fazit
Als verantwortungsvolle Vertretung steht die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation für alle Mitglieder zur Verfügung und bietet Hilfe und Unterstützung an.

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