Im Werbemonitor suchen

Themen, Personen, Tipps & Leistungen:

Der Kleine wird ja so schnell erwachsen …

Umsatzsteuer kompakt erklärt

Der Kleine wird ja so schnell erwachsen …
Foto: iStock.com/xavierarnau

Zuletzt habe ich über die Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung geschrieben.  Da ich aber nicht wie der österreichische Gesetzgeber rüberkommen will, der, wenn ihm die Lust ausgeht, einfach mal einen Paragrafen kreuz und quer mit 478 Ziffern befüllt (siehe § 124b EStG), darf ich heute die Basics der Umsatzsteuer kurz und knapp zusammenfassen. 
Umsatzsteuer? Ja, die gibt’s!

Sie wird auch Mehrwertsteuer genannt, fast alle Unternehmerinnen und Unternehmer faseln ständig etwas von Vorsteuer und die Steuerberaterinnen und Steuerberater behaupten dann auch noch, dass man diese vom Finanzamt zurückbekommt …

Und bevor wir uns richtig hineinstürzen, noch schnell eine Begriffserklärung
Die Umsatzsteuer ist der Überbegriff, deshalb heißt das Umsatzsteuergesetz (UStG) ja auch so und nicht Mehrwertsteuergesetz. Die Umsatzsteuer umfasst die Mehrwertsteuer und die Vorsteuer, was an und für sich dasselbe ist, es kommt nur darauf an, ob man das Geld erhält oder bezahlt. 

Erhalte ich das Geld von einer Kundin oder einem Kunden, so ist in meiner Rechnung Mehrwertsteuer enthalten, die ich einnehme und zu einem gewissen Zeitpunkt in voller Höhe an das Finanzamt abliefern muss. Dieses Geld gehört nie wirklich mir, ich bin nur das Inkassoinstitut für den Staat Österreich.

Die Vorsteuer ist jene Steuer, die ich bezahle, wenn ich mir für mein Unternehmen etwas kaufe, sei es Büromaterial, einen PC oder die Beratung bei der Steuerberaterin oder dem Steuerberater. Diese bezahlten Mehrwertsteuerbeträge kann ich zusammenrechnen und von dem Betrag, den ich oben an das Finanzamt abliefern muss, abziehen. Hier bekomme ich also vom Finanzamt etwas zurück. Tatsächlich bezahlen muss ich nur die daraus resultierende Zahllast aus eingenommenen Mehrwertsteuern abzüglich bezahlten Vorsteuern. 

Umsatzsteuer
Also jetzt mit voller Kraft hinein in die Basics der Umsatzsteuer, doch zuvor noch eine kleine Anmerkung: Immer, wenn der Steuerberater mit dem guten Kaffee, der auch noch Jurist ist, das Wort „grundsätzlich“ verwendet, kann man sich darauf einstellen, dass danach mindestens mit einer Ausnahme oder mit einer Möglichkeit zu rechnen ist! Grundsätzlich unterliegen gemäß § 1 (1) UStG „der Umsatzsteuer alle Umsätze, die (1) ein Unternehmer für (2) Lieferungen und sonstige Leistungen (3) im Inland (4) gegen Entgelt (5) im Rahmen seines Unternehmens ausführt.“

Die Mehrwertsteuer gehört nie wirklich mir, ich bin nur das Inkassoinstitut für den Staat Österreich.

1) Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbstständig ausübt. Es kommt also darauf an, dass man Einnahmen erzielen möchte – ob man damit auch Gewinn macht, ist egal. Zusätzlich dazu muss man nachhaltig, also öfter als einmal tätig werden und diese Tätigkeit selbstständig (im Gegensatz zu angestellt) ausüben.

2) Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 3 und § 3a des UStG sind das Ergebnis der Tätigkeit. Während man grundsätzlich eine Lieferung immer angreifen kann, ist die sonstige Leistung am besten als Dienstleistung zu verstehen. Eine Bäckerin oder ein Bäcker liefert ein Brot, eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater leistet eine Beratung. Die Unterscheidung ist insofern wichtig, als sich der Ort der Lieferung zumeist vom Ort der sonstigen Leistung unterscheidet, insbesondere wenn das Internet mitspielt. Es besteht tatsächlich ein Unterschied im Ort der Leistung, wenn die Werberin oder der Werber die Leistung persönlich, also face to face, erbringt oder per Mail verschickt.

3) „Im Inland“ ist relativ – um nicht wieder „grundsätzlich“ zu verwenden – einfach: in Österreich.

4) „Gegen Entgelt“: Jede Form der Gegenleistung ist Entgelt! Es ist egal, ob sie in Euro, Dollar, Bitcoin, Essenseinladungen, Flügen, Reisen, Gutscheinen, eigenen Dienstleistungen oder Mururoa-Muscheln „bezahlt“ wird. Bei jeder anderen Art als „echtem“ Geld kann halt die Bestimmung des Gegenwerts schwierig werden.

5) „Im Rahmen seines Unternehmens“: Hier geht es darum, dass jede Unternehmerin und jeder Unternehmer natürlich auch ein privates Leben hat. Sollte die Privatperson etwas verkaufen, unterliegt dieser Verkauf nicht der Umsatzsteuer. Der Steuerberater mit dem guten Kaffee verkauft seine Ski über willhaben, weil er andere Ski haben möchte. Dieser Verkauf unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.

Sind Sie umsatzsteuerliche Unternehmerin oder Unternehmer, erhalten Sie von Amts wegen eine UID-Nummer. Diese ist insofern wichtig, da Sie sich mit dieser sowohl im Inland als auch im europäischen Raum als Unternehmerin oder Unternehmer „ausweisen“. Sie hilft auch, wenn die Kundin oder der Kunde sowie eine Geschäftspartnerin oder ein Geschäftspartner im EU-Raum sitzen, da Sie als Unternehmerin oder Unternehmer wahrgenommen werden, und Sie können den Ort der Leistung in den B2B-Bereich verschieben. So sind Sie verpflichtet, monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt zu überreichen und die Zahllast abzuführen, was die Erstellung einer laufenden Buchhaltung nach sich zieht.

Also ist, wieder einmal, grundsätzlich jede Unternehmerin und jeder Unternehmer umsatzsteuerpflichtig?
Ja, es sei denn, Sie wissen am Anfang der nachhaltigen Tätigkeit, dass Sie die ominöse Umsatzgrenze des § 6 (1) 27 UstG, auch Kleinunternehmergrenze genannt, von derzeit 55.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten werden. Dann sind Sie von der laufenden Berichterstattung an das Finanzamt befreit. Man muss aber selbstverständlich eine Jahres-Steuererklärung abgeben. Sie erhalten als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer auch grundsätzlich keine UID-Nummer. Es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie unbedingt eine benötigen, weil Sie beispielsweise nur mit europäischen Partnerinnen und Partnern zusammenarbeiten, dann gibt es seit Neuestem eine Kleinunternehmer-UID.

Buchhaltung ist mehr als Umsatzsteuervoranmeldung – sie unterstützt Unternehmensführung.

Als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer unterliegen Sie nicht der Mehrwertsteuerpflicht, sie stellen also keine Mehrwertsteuer in Rechnung. Sie müssen darauf auf der eigenen Rechnung auch hinweisen, und zwar – Achtung, schon wieder – grundsätzlich egal ob die Kundin oder der Kunde im In- oder Ausland sitzt. Genauso wenig haben Sie den Vorsteuerabzug, was bedeutet, dass Sie sich die bezahlten Vorsteuern nicht vom Finanzamt zurückholen können.

Die Kleinunternehmerregelung ist eine tolle Geschichte für wirklich kleine Unternehmen, die die Grenze mit ziemlicher Sicherheit nicht überschreiten werden und die wenige bis keine Anschaffungen haben. Diese Unternehmerinnen und Unternehmer bezeichne ich gerne als Kopfwerkerinnen und Kopfwerker – im Gegensatz zu Handwerkerinnen und Handwerkern, die für ihre Tätigkeit zumeist teure Werkzeuge benötigen. Die und der Kreative, die, um ihre Leistung zu erbringen, nur Fantasie und das Hirn benötigen, sind Kopfwerkerinnen und Kopfwerker. Die Druckerin oder der Drucker, die auch noch einen Maschinenpark, Papier, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, eine Halle oder ein Büro usw. brauchen, sind in diesem Fall eine Handwerkerin oder ein Handwerker (und ja, ich entschuldige mich hier gleich bei allen kreativen Druckereien, die sich auch als Kopfwerker verstehen).
Umsätze übersteigen eine Grenze

Was passiert nun, wenn von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wird und sich die Umsätze so gut entwickeln, dass man die 55.000 Euro überschreitet? Mit der Rechnung, mit der Sie die Umsatzgrenze überschreiten, fallen Sie in die „normale“ Regelung. Das hat den Effekt, dass Sie ab diesem Zeitpunkt auch alle Aufgaben, die der Gesetzgeber vorsieht, erfüllen müssen: also laufend Buchhaltung machen, Umsatzsteuervoranmeldungen usw. Sie haben aber ab dem gleichen Zeitpunkt den positiven Effekt des Vorsteuerabzugs. Das kann insofern blöd sein, wenn Sie die Rechnung an die Kundin oder den Kunden legen und mit dieser mehrwertsteuerpflichtig werden und davor schon alle bezogenen Leistungen von Kooperationspartnerinnen und -partnern bezahlt haben.

Zusammenfassung
Der Steuerberater mit dem guten Kaffee darf also zusammenfassen: Die Kleinunternehmerregelung ist toll für kleine Unternehmen, die die Umsatzgrenze von 55.000 Euro nie überschreiten. Allen anderen sei gesagt, dass die Option zur Steuerpflicht zumeist keine schlechte Idee ist, insbesondere wenn Sie große Investitionen tätigen müssen oder möchten. Die zumeist verteufelte Buchhaltung sollte nie nur Mittel zum Zweck der Umsatzsteuervoranmeldung sein. Sie kann, mit ein bisschen Unterstützung, ein Tool zur Unternehmensführung sein, mit dem sich Entscheidungen wesentlich leichter treffen lassen. Und, wenn wir schon beim Thema sind: Hin und wieder ein bissl planrechnen schadet auch nicht, aber jetzt sind wir schon ganz tief im Archiv des Werbemonitor angekommen.