Entgeltlichkeit von Präsentationen in der Werbebranche
Entgeltlichkeit von Präsentationen
Rechtsmeinung der WKNÖ Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation
Eine von der Fachvergruppe eingeholte Rechtsexpertise geht von der rechtlichen Beurteilung aus, dass die Einladung an einen Werbegestalter, eine Präsentation zu erstellen, mehr als die Aufforderung ist, ein Angebot zu legen. Die Einladung entspricht vielmehr einem Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt, nämlich die Präsentation, zu erbringen. Durch die Abhaltung der Präsentation wird dieser Auftrag zugleich angenommen und erfüllt. Schon nach den Grundsätzen des Handelsrechts sind Aufträge, die ein Kaufmann ausführt, entgeltlich. Die Höhe des Entgelts richtet sich entweder nach der jeweiligen Vereinbarung oder nach der Angemessenheit.
Im spezifischen vertritt die Fachgruppe dazu folgende Rechtsauffassung:
Wenn mehrere Werbegestalter von einem Kunden zur Präsentation einer Projektgestaltung eingeladen werden, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Honorierung derjenigen Werbegestalter, die in der Folge keinen Auftrag zur Realisierung erhalten. Dazu ist zu beachten, dass eine Einladung, selbst wenn sie von öffentlichen Stellen stammt, keine öffentliche Ausschreibung ist, und eine Präsentation kein einfacher Kostenvoranschlag.
Eine Präsentation setzt konzeptionelle und kreative Tätigkeit voraus, was mit Kosten des Werbegestalters (eigene und Fremdkosten für beauftragte Dritte) verbunden ist. Der Werbegestalter, der über Einladung eine Präsentation veranstaltet, besitzt also für seine Arbeiten einen Entgeltanspruch gegenüber dem Kunden. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
Wenn hingegen die Initiative für die Präsentation vom Werbegestalter ausgeht, und er nicht dazu eingeladen wurde, besteht nur dann ein Entgeltanspruch, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.












