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Wenn sich zwei zusammentun

Haben beide etwas davon?

Foto: iStock.com/Prostock-Studio

Gerade jetzt zu Weihnachten, wenn man zur Ruhe kommt und Revue passieren lässt, was im vergangenen Jahr gut und was weniger gut gelaufen ist, drängt sich möglicherweise der Gedanke auf, dass man gemeinsam Stärken bündeln und Schwächen hintanhalten könnte.

Der grundsätzliche Gedanke von „Schuster, bleib bei deinem Leisten“ ist ja gar nicht so verkehrt. Warum sollte man sich nicht auf das konzentrieren, was man besonders gut kann und Dinge, die einem weniger Freude bereiten, durch jemand anderen erledigen lassen?

Bitte vorher überlegen! Nachher ist man bekanntlich immer schlauer …

Wie so oft, steckt auch bei dieser Frage der Teufel im Detail. Wie sieht das aus, wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Projekt abwickeln? Blöderweise ziehen die einfachsten Kooperationen unterschiedliche steuerliche und rechtliche Konsequenzen nach sich. Versuchen wir, mit ein paar Beispielen die Zusammenarbeit greifbarer zu machen.  An folgendem Beispiel hanteln wir uns (mit Abwandlungen) durch das ganze Dilemma: Zwei Personen beschließen, von nun an gemeinsam am Markt aufzutreten und ein Produkt anzubieten, das einerseits aus grafischen Elementen besteht, auf die sich Person A spezialisiert hat, und andererseits aus Texten, für die Person B verantwortlich ist.

1) Person A und Person B sind Unternehmer. Beide verfügen über die Gewerbeberechtigung und beide betreuen noch andere Kunden abseits des gemeinsamen Projekts. Diese Kooperation ist eine ARGE bzw. eine GesBR (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht). Die GesBR zeichnet sich dadurch aus, dass sie zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden darf und sie mit Zielerreichung von selbst wieder erlischt. Jeder hat in seinem Leben schon GesBRs gegründet, die dann wieder von selbst erloschen sind, ohne es zu wissen. Denn wenn sich zwei Menschen verabreden, in den nächsten Tagen gemeinsam Mittagessen zu gehen (erlaubter Zweck) und dieses Mittagessen stattfindet, dann ist beim Verlassen der Lokalität des Essens die GesBR auch wieder erloschen. Wenn sich also unsere beiden Unternehmer nun zusammentun, um gemeinsam Aufträge abzuarbeiten, dann stellt sich die Frage nach der Verrechnung an den Kunden.


1.1) Stellt A die Rechnung an den Kunden und B verrechnet seine Leistung A, muss darauf geachtet werden, dass B jedenfalls nicht exklusiv für A arbeitet, sonst ist die Gefahr groß (Gewerbeberechtigung hin oder her), dass B als Dienstnehmer von A qualifiziert wird. Das bedeutet, dass sämtliche Zahlungen von A an B als Lohn gesehen werden und A danach auch noch Lohnnebenkosten und Abgaben für das angebliche Dienstverhältnis abführen muss.

Mein Tipp: Diese Qualifikation kann sehr einfach hintangehalten werden, wenn beide Personen als Auftragnehmer gegenüber dem Kunden auftreten – mal der eine, mal der andere.

1.2) Das Unternehmen von A ist wesentlich größer, besser vernetzt oder am Markt bekannter als das von B. B tritt also als Freelancer auftragsbezogen auf. B sollte nicht zu intensiv in den Betrieb von A eingebunden sein! B schuldet A ein Werk, also die Erstellung von Texten für ein bestimmtes Projekt, und nicht die (Arbeits-)Zeit.  B fakturiert sein Werk an A und betreut noch weitere Kunden. Dann ist an seiner Unternehmerqualifikation fast nicht zu rütteln.

#zusammenmehrbewegen

2) A und B vereinbaren, künftig aus einer gemeinsamen Unternehmung heraus zu agieren. Dieser Vorgang wird Zusammenschluss gemäß Umgründungssteuergesetz genannt. Es folgt eine Personengesellschaft (OG oder KG), die ihrerseits in einem weiteren Schritt in eine GmbH umgewandelt werden könnte. Wahlweise können beide ihre Unternehmen gleich in eine neu zu gründende GmbH einbringen. Auf dieses Thema wird aber ein anderes Mal eingegangen.

Das größte Problem bei allen Arten der Kooperation ist aus steuerrechtlicher und vor allem aus Sozialversicherungssicht die Über- bzw. Unterordnung. Solange zwei Unternehmer „auf Augenhöhe“ miteinander kooperieren, etwa wenn ein Steuerberater die Buchhaltung für einen Werbetreiber erstellt, wird kein Hahn danach krähen, nicht mal ein goldener. Ist der Steuerberater aber ausschließlich für die marktbeherrschende Werbeagentur tätig, hat seinen Arbeitsplatz im Büro der Werber, verwendet ausschließlich Computer und Büromaterial der Agentur und hat täglich zu einer bestimmten Uhrzeit im Büro zu erscheinen, spricht das eindeutig für eine Unterordnung des Steuerberaters. Daher ist er als Angestellter der Agentur zu sehen.

Da das Leben aber zwischen Schwarz und Weiß laut Graustufentabelle noch 256 Abstufungen hat, steckt, wie oben erwähnt, der Teufel im Detail. Kooperationen sind eine tolle Idee, damit jeder das tun kann, was er oder sie am besten kann, um für jeden Auftrag das optimale Ergebnis zu erreichen. Der Steuerberater mit dem guten Kaffee kann leider nur beratend, um nicht schulmeisternd zu sagen, zur Seite stehen und wie so oft schon den Tipp geben: Bitte vorher prüfen, wie denn eine geplante Kooperation vonseiten der Abgabebehörden qualifiziert werden wird, um nicht nachher ein böses Erwachen zu erleben. Weil: Nachher ist man bekanntlich immer schlauer …

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