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Grenzen der Außenwerbung im Straßenverkehr

Was bleibt für Werbung?

Foto: iStock.com/dddb

Der größte Vorteil der Außenwerbung liegt darin, dass sie von jeder und jedem wahrgenommen werden kann. Wer aufmerksam durch die Straßen geht oder fährt, entdeckt zahlreiche potenzielle Flächen, auf denen Unternehmenswerbung auffällig und gut sichtbar platziert werden könnte.

Doch kreative Ideen stoßen hier auf viele Grenzen: Straßenverkehrsordnung, Genehmigungspflichten und diverse Auflagen schränken die Möglichkeiten ein. Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Banner, Plakate oder Schaukästen im öffentlichen Raum benötigen eine offizielle Erlaubnis – selbst Dächer, Strommasten oder Schornsteine sind davon nicht ausgenommen.

Bei der Aufstellung von Anzeigen auf oder neben öffentlichen Wegen ist zu beachten, ob die auserkorene Stelle innerhalb oder außerhalb eines Ortsgebietes liegt oder  z. B. als sogenannte Innenwerbung im Bereich des eigenen Betriebes angebracht werden soll. Wenn sich der Standort neben einer Straße außerhalb des Gemeinde- oder Stadtbereichs befindet, ist weiters die Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers erforderlich.

Werbung innerhalb des Ortsgebietes
Innerhalb der Ortsgebiete ist die Anbringung von Werbungen oder Ankündigungen auf einem Privatgrund nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich keinen Beschränkungen oder Genehmigungspflichten unterworfen. Rein theoretisch könnte das zuständige Amt, wenn sich durch die Werbeeinrichtung eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs ergeben würde, z. B. wegen möglicher Sichtbehinderung eine Anordnung zur Veränderung der Lage und Art erlassen.

Reklame auf Straßengrund oder im Luftraum ist laut Straßenverkehrsordnung der Bewilligungspflicht unterworfen. Zuständig dafür ist die Bezirksverwaltungsbehörde auf Autobahnen, -straßen, Bundes- oder Landesverkehrswegen, die Gemeinde auf allen anderen. Achtung: Auch die Art der Anbringung ist geregelt, z. B. über Gehsteigen, Fahrbahnen oder seitlich des Straßenrands.

Anbringung außerhalb des Ortsgebietes
Außerhalb der Kommunen sind Werbungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Metern von der Fahrbahn grundsätzlich verboten. Innerhalb dieses 100 Meter Bereiches hat die Behörde die Möglichkeit, Ausnahmen zu erteilen – vor allem, wenn sie einem vordringlichen Bedürfnis der Fahrbahnbenutzerinnen und -benutzer dient oder für diese zumindest von erheblichem Interesse ist und der Straßenverkehr dabei nicht beeinträchtigt wird. Beispiele: Hinweise auf einen Betrieb, eine Tankstelle oder eine Fremdenverkehrseinrichtung.

Für Autobahnen und Schnellstraßen erteilt der Mautbetreiber ASFINAG die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung. Neben der Straßenverkehrsordnung sind auch die Vorschriften der Bauordnung, Raumordnung und des Ortsbildschutzes zu berücksichtigen. Handelt es sich bei der Außenwerbeanlage um eine eigenständige Konstruktion oder ist sie beleuchtet, ist eine zusätzliche Genehmigung der jeweiligen Gemeinde oder des Magistrats erforderlich. Bei beleuchteten Anlagen und LED-Displays muss eine separate Genehmigung eingeholt werden, da geprüft wird, ob eine mögliche Blendwirkung die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte.

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