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Förderung für den ersten Mitarbeiter

Es zahlt sich aus!

Foto: goodluz @ 123RF.com

Der Schritt zum ersten Mitarbeiter ist meist ein großer. Für und Wider werden oft langfristig abgewogen und Rechnungen angestellt. Unternehmer fragen sich: Wie viel mehr muss ich umsetzen, damit ich alle Kosten decken kann? Hier hilft die Lohnnebenkostenförderung für den ersten Mitarbeiter. Förderbar sind alle Arbeitgeber, sofern sie oder ihre Geschäftsführer seit mindestens drei Monaten GSVG-versichert sind und den ersten Mitarbeiter im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses anstellen. Hinzu kommen Selbstständige, die in den letzten fünf Jahren keinen anrechenbaren Dienstnehmer beschäftigt haben.

Gefördert werden können alle Personen ohne Altersbeschränkung, die unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind oder beim AMS bereits zwei Wochen arbeitslos gemeldet sind. Nicht förderbar: Lehrlinge, freie Dienstnehmer, Ehepartner, Lebensgefährten, Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Adoptiveltern sowie Verwandte bis zum zweiten Grad. Die Förderhöhe beträgt 25 Prozent des Bruttolohns 12-mal pro Jahr, die Förderdauer ist auf höchstens ein Jahr limitiert. Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit mindestens 50 Prozent der Normalarbeitszeit beträgt und das geförderte Dienstverhältnis länger als zwei Monate dauert.

Wann gilt ein Beschäftigter als „erster Mitarbeiter“?
Wenn das Unternehmen schon einmal einen freien Dienstnehmer länger als zwei Monate beschäftigt hat, ist der erste echte Dienstnehmer nicht förderbar.

Förderbegehren
Das EPU bringt sein Förderansuchen bei der regionalen AMS-Geschäftsstelle ein. Das AMS entscheidet ehestmöglich in Form einer schriftlichen Mitteilung über eingebrachte Be-gehren. Ablehnungen müssen inhaltlich begründet werden.

Beihilfenauszahlung
Die Auszahlungen können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder einmalig (Auszahlungszeitraum) auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Nachhinein erfolgen. Die erste Auszahlung kann dabei nur nach Vorlage eines Dienstzettels und eines Nachweises über die GSVG-Versicherung des EPU erfolgen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrags ist erst nach Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung möglich. Dazu sind binnen sechs Wochen nach Ende des Förderzeitraumes oder Ende des Arbeitsverhältnisses die Vorlage des Lohnkontos (Kopie oder EDV-Ausdruck) und die Arbeits- und Lohnbestätigung notwendig. Wurden innerhalb der Frist keine Unterlagen vorgelegt, so wird ein Urgenzschreiben mit einer weiteren Frist von sechs Wochen an den Förderungswerber übermittelt. Werden auch innerhalb dieser Nachfrist keine Abrechnungsunterlagen vorgelegt, so gilt der Anspruch auf den zuerkannten Beihilfenrahmenbetrag als verwirkt. Bereits ausbezahlte Beihilfenbeiträge werden dann rückgefordert.

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