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Checkliste: Dienstvertrag

Worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen!

Foto: iStock.com/PeopleImages

Die Aufträge trudeln nur so herein. Zunächst ist das Pensum zu bewältigen, jedoch werden die Aufträge im Idealfall sukzessive umfangreicher und mehr. Die Agenden können oft nicht mehr allein bewältigt werden und es ist Zeit, einen Mitarbeiter einzustellen. Worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen!

Zunächst ist anzumerken, dass der Arbeits- bzw. Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt und als solches auf eine unbestimmte oder bestimmte Zeit ausgerichtet ist. Der Dienstvertrag kennzeichnet sich vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber.

Was muss im Arbeitsvertrag stehen? Hier sind die wesentlichen Eckpunkte:

1. Beginn des Dienstverhältnisses
Im Dienstvertrag sollten Beginn und Ende des Dienstverhältnisses sowie insbesondere die Frage geklärt werden, ob ein unbefristetes oder befristetes Dienstverhältnis vorliegt. Darüber hinaus kann der erste Monat des Dienstverhältnisses als Probemonat vereinbart werden, in dem dieses ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten aufgelöst werden kann. Es empfiehlt sich, die Kündigungsmöglichkeiten im Rahmen des Angestelltengesetzes zu vereinbaren bzw. die Beendigungsmöglichkeiten für Dienstgeber und Dienstnehmer gleich zu fassen, es gilt das Prinzip der „Waffengleichheit“.

2. Aufgabenbereich und Befugnis
Legen Sie den Aufgabenbereich der Mitarbeiter fest, um im Falle einer Versetzung konkrete Anhaltspunkte für den Tätigkeitsbereich zu haben. Ebenso ist dieser Bereich für die Einstufung und Qualifikation wesentlich.

Ein Vertragsmanagement schützt vor bösen Überraschungen!

3. Dienstort
Beim Dienstort empfiehlt es sich einerseits, diesen so weit zu fassen, dass der Dienstnehmer an mehreren Orten, an denen das Unternehmen tätig ist, zum Einsatz gebracht werden kann. In diesem Zusammenhang wären eine Homeofficevereinbarung sowie eine Vereinbarung eines alternativen Einsatzortes festzulegen.

Ein Dienstvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

4. Verschwiegenheitspflicht
Es gilt, in Zeiten, in denen der Datenschutz immer wichtiger wird, die Mitarbeiter daran zu erinnern, dass diese einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Gegebenenfalls können datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie Zustimmungserklärungen zur Verwendung persönlicher Daten der Dienstnehmer in diesem Punkt geregelt werden.

5. Arbeitszeit und Entgelt Wesentlich ist in diesem Bereich nicht nur eine transparente Offenlegung des Grundgehaltes, sondern insbesondere jener Betrag des Gehaltes, der zur Abdeckung allfälliger Überstunden bei Vereinbarung eines Allin-Vertrages zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang können auch Überstundenpauschalen oder sonstige Zulagen geregelt werden. Wesentlich ist, wie erwähnt, die transparente Offenlegung der Zusammensetzung des Gehaltes. Immer wieder vergessen wird die Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes, der im Zweifel ein Jahr betragen sollte.

Legen Sie den konkreten Aufgabenbereich der Mitarbeiter fest!

6. Urlaub
Die Regelungen des Urlaubes sind in einem gesonderten Punkt zu vereinbaren. In diesen kann festgelegt werden, wann und wie der Urlaub zu konsumieren ist. Wesentlich ist der Anspruch der Höhe nach bzw. Anrechnungsbestimmungen hinsichtlich des Urlaubes. Ein Betriebsurlaub kann in diesem Zusammenhang vereinbart werden. Viele Unternehmen haben ein eigenes System für die Gewährung von Urlaub. Diesbezüglich kann der hierfür vorgesehene Modus festgehalten werden, der bei Zuwiderhandeln zum Anspruchsverlust führt.

7. Persönliche Daten, Gehaltszahlung und Dienstverhinderung
Im Rahmen des Datenschutzes sowie der Gehaltszahlung und allfälliger Dienstverhinderung ist wesentlich, dass der Dienstnehmer seine Erreichbarkeit entsprechend zur Verfügung stellt. Ist der Dienstnehmer an der angegebenen Adresse oder unter der angegebenen Telefonnummer nicht mehr erreichbar und erscheint nicht am Arbeitsplatz, kann dies negative Folgen für ihn haben. Gleichzeitig können Regeln festgelegt werden, wie ein Krankenstand zu melden und diesbezügliche Belege dem Dienstgeber vorzulegen sind. Allfällige Nachteile für den Dienstgeber im Rahmen von Gehaltsexekutionen können in diesem Vertragspunkt geregelt werden.

8. Aus- und Weiterbildung
In diesem Vertragspunkt ist einerseits die grundsätzliche Bereitschaft der Mitarbeiter, an Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen, zu regeln. Wie wohl im Arbeitsvertrag keine Ausbildungskostenrückerstattungsregelung zu treffen ist, kann dies zumindest dem Grunde nach festgehalten werden – im Falle einer Absolvierung von solchen Ausbildungen wäre eine gesonderte Rückersatzvereinbarung abzuschließen.

9. Konkurrenz- und Kunden- sowie Mitarbeiterschutzklausel
Gerade in volatilen Zeiten wechseln Dienstnehmer oft den Arbeitgeber und verursachen dadurch nicht nur Engpässe beim Personal, sondern verletzen womöglich Geheimhaltungs- oder Konkurrenzvereinbarungen. Hier kann verhindert werden, dass ungewollt Wissen aus dem Unternehmen abgezogen wird bzw. Kunden kontaktiert oder gar weitere Mitarbeiter abgeworben werden. Als Konsequenz für die Verletzung einer solchen Vereinbarung wäre die Festlegung einer Konventionalstrafe ratsam.

10. Allgemeine Bestimmungen
Bei den allgemeinen Bestimmungen können weitere Vereinbarungen getroffen werden. Diese reichen von der Gewährung von Sachbezügen über Dienstwege bis hin zu formellen Vereinbarungen eines Gerichtsstandes bzw. Zuständigkeiten im Streitfall. Allgemeine Verfallsregelungen aus dem Kollektivvertrag oder ausdrücklich vereinbarte Verfallsregelungen wären in diesem Zusammenhang ausdrücklich festzuhalten. Diese Checkliste kann einen individuellen Dienstvertrag naturgemäß nicht ersetzen, es wäre immer auf den Einzelfall abgestimmt ein Vertrag zu errichten.

Achten Sie auf die Verschwiegenheitspflicht!

Besonders wird darauf verwiesen, dass bei langjährigen Vertragsverhältnissen ein Vertragsmanagement vor bösen Überraschungen schützen kann. Die Tätigkeit von Dienstnehmern ändert sich oft, deren Einfluss steigt im gleichen Maß wie deren Entlohnung, wodurch sich für den Dienstgeber diesbezüglich geänderte Rahmenbedingungen im Laufe eines Arbeitslebens ergeben. Für die Erstellung eines Vertrages steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt gerne beratend zur Seite.

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