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Steuern sparen

Foto: Vadim Ginzburg © 123RF.com

Eine nahezu unendliche Geschichte bei der Beratung und der Suche nach abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen der Steuererklärungserstellung ist die der Bewirtungskosten. Selbstverständlich gibt es ein – geradezu natürliches – Auseinanderklaffen zwischen der Sichtweise des Steuerpflichtigen und jener des Finanzamtes. Dazu gesellen sich dann noch eine wunderbare Judikatur und eine nicht immer gleichlautende Lehrmeinung – und schon sind wir im steuerlichen Bewirtungs-Wilden-Westen.

Beim Begriff Bewirtungskosten wird unterschieden zwischen den voll abzugsfähigen, den zur Hälfte abzugsfähigen und den nicht abzugsfähigen Bewirtungskosten. Es trifft sich gut, dass just an jenem Tag, an dem diese Zeilen den Weg auf das Papier finden, der Wiener Opernball stattfindet. An diesem und am Beispiel eines – selbstverständlich völlig frei erfundenen – pensionierten Wiener Bauunternehmers, den mitunter illustre Gäste auf den Opernball begleiten, werden wir den Bewirtungskosten ihren Schrecken nehmen.

Voll abzugsfähig
Grundsätzlich sind als Bewirtungskosten all jene Aufwendungen zu verstehen, die ein Steuerpflichtiger bezahlt, um jemand anderen zu verpflegen (z. B. Essen gehen) oder unterzubringen (etwa in einem Hotel). Voll abzugsfähig sind Bewirtungskosten dann, wenn sie unmittelbarer Bestandteil der Leistung sind oder in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung stehen. Hier ist etwa die Pausenverpflegung während eines Seminars oder einer Schulung gemeint, ein weiteres schönes Beispiel dafür ist der Kaffee, den der Steuerberater mit dem guten Kaffee (so wie wahrscheinlich viele seiner Kollegen) bei jedem Gespräch anbietet. Der sogenannte Welcome Drink in einem Hotel ist ebenfalls ein geschmackvolles Beispiel für voll abzugsfähige Bewirtungskosten. Selbstverständlich fallen auch die klassischen Produktverkostungen darunter, denn bei diesen steht ja die Werbewirkung für das Produkt selbst im Vordergrund. Wichtig ist, dass die Abgabe von Speisen und/oder Getränken keine Repräsentationswirkung entfaltet, sondern erwartet wird. Für unseren Opernballbesucher sind also die Getränke bei der Pressekonferenz jedenfalls voll abzugsfähig.

„Bewirtungskosten: voll abzugsfähig, zur Hälfte abzugsfähig oder nicht abzugsfähig?“

Zur Hälfte abzugsfähig
Bewirtungsaufwendungen sind zur Hälfte abzugsfähig, wenn sie werbewirksam sind, der repräsentative Teil aber hinten ansteht. Grundsätzlich sind alle Bewirtungskosten zur Hälfte abzugsfähig, wenn sie ein neues Geschäft bzw. eine neue Geschäftsbeziehung anbahnen oder eine schon bestehende Geschäftsbeziehung vertiefen (und so wiederum zu neuen Geschäften führen). Bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden muss natürlich die berufliche Veranlassung überwiegen, ansonsten wären es ja private, steuerlich unerhebliche Aufwendungen. Die Höhe der geltend gemachten Kosten sollte sich natürlich an der Höhe des (neuen) Geschäfts orientieren. Damit ist aber nicht gemeint, dass jeder Essenseinladung unbedingt ein Geschäftsabschluss folgen muss, das Gesetz verwendet den Begriff „anbahnen“ ja nicht grundlos. Sollte eine sinnvolle Werbewirkung oder die Anbahnung eines neuen Geschäfts nachgewiesen werden können, sind die Kosten für die Be-wirtung des Gastes sowie auch die Unterbringung im Hotel zur Hälfte abzugsfähig.

Nicht abzugsfähig
Bewirtungskosten sind nicht abzugsfähig, wenn die private Komponente überwiegt, etwa ein Treffen von Freunden beim Heurigen. Weiters nicht abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, wenn sie hauptsächlich der Repräsentation dienen oder über ein gewisses Maß der Kontaktpflege nicht hinausgehen. Klassische Beispiele dafür sind Einladungen ins Casino, ins Theater oder Geburtstagsfeiern, auch wenn Letzteren durchaus ein gewisses Maß an Werbewirkung zukommen kann. Der pensionierte Baulöwe kann also die Eintrittskarten zum Opernball, wie auch sämtliche Ausgaben in der Oper für Getränke etc., nicht steuermindernd absetzen.

Persönlich würde ich ihm empfehlen, dass er trotzdem alle Registrierkassenbelege aufbewahrt, es könnte ja passieren, dass ihm der Finanzminister über den Weg läuft. Der Steuerberater mit dem guten Kaffee wird sich die Opernballübertragung wahrscheinlich nicht ansehen, hofft aber, dass Sie im Fasching viel gefeiert und dabei möglichst viele Geschäfte angebahnt haben, damit viele Belege zumindest zur Hälfte abzugsfähig sind.

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