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Barrierefreiheit von Webauftritten

Web-Zugänglichkeits-Gesetz

Foto: iStock.com/carloscastilla

Mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz ist in Österreich bereits seit 2019 die digitale Barrierefreiheit von Webauftritten öffentlicher Stellen geregelt. Mit dem 2025 in Kraft tretenden Barrierefreiheitsgesetz wird nun auch für die Zugänglichkeit von weiteren elektronischen Lösungen und Interfaces eine gesetzliche Regelung getroffen.

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) trat am 23. September 2019 in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen um. Dieses Gesetz gilt für öffentliche Stellen auf Bundes- und Landesebene sowie für bestimmte Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Das WZG verpflichtet diese Stellen, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten.

Normen und Guidelines
Das WZG legt fest, dass die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen den Anforderungen der europäischen Norm  EN 301 549 entsprechen müssen. Diese Norm basiert auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) und definiert spezifische Anforderungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit im digitalen Raum.

Ziele des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes
Förderung der digitalen Inklusion durch Bereitstellung von Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen

  • Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen und Informationen für alle Bürgerinnen und Bürger
  • Schaffung klarer und einheitlicher Standards für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
  • Einführung von Mechanismen zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Barrierefreiheitstandards

Insgesamt zielt das WZG darauf ab, den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen für alle Bürgerinnen und Bürger in Österreich zu verbessern.

European Accessibility Act
Bereits 2019 hat die EU den sogenannten „European Accessibility Act“ beschlossen. Mit dieser Richtlinie soll nun sichergestellt werden, dass neben öffentlichen Leistungen auch weitere Produkte und Dienstleistungen europaweit den gleichen Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen. Das betrifft etwa PCs, Smartphones, Modems, E-Reader, Smart-TV-Geräte, Spielekonsolen, Bankomaten und Fahrkartenautomaten. Zum anderen sind Dienstleistungen wie E-Banking, E-Commerce, E-Ticketing, Videotelefonie, Online-Messenger-Dienste, E-Books und Messaging-Dienste umfasst.

In Österreich wird diese EU-Richtlinie nun mit einem eigenen Barrierefreiheitsgesetz umgesetzt: Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem insbesondere durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen beseitigt werden bzw. die Errichtung derartiger Hindernisse verhindert wird. Dadurch dürften sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen und die Barrierefreiheit von einschlägigen Informationen verbessern.

Neues Barrierefreiheitsgesetz
Konkret werden Unternehmen mit dem neuen Barrierefreiheitsgesetz verpflichtet, ab 28. Juni 2025 grundsätzlich nur noch barrierefreie Angebote auf den Markt zu bringen, wobei sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie beschränkt. Allerdings sind auch hier Ausnahmen vorgesehen, etwa wenn die Anforderungen an die Barrierefreiheit eine grundlegende Veränderung des Wesens des Geräts bewirken oder diese zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die betroffenen Unternehmen führen würden.

Nicht unter das Gesetz fallen bei erbrachten Dienstleistungen jene von Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und entweder einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro. Es ist ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Die Anbieterinnen und Anbieter von elektronischen Dienstleistungen und Partnerinnen und Partner in der Umsetzung sind aber dennoch gut beraten, sich dem Thema zu widmen und gegebenenfalls Expertinnen- und Expertenmeinungen hinzuzuziehen.

Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice
Für die Marktüberwachung wird das Sozialministeriumservice zuständig sein. Es kann – abhängig von der Größe des Unternehmens und von der Art des Verstoßes – auch Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro verhängen, wobei Herstellerinnen und Hersteller, Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie Importeurinnen und Importeure zunächst dazu aufgefordert werden sollen, geeignete Schritte zu setzen, um die Gesetzeskonformität des Produkts bzw. der Dienstleistung herzustellen.

Accessibility und Inklusion
Insgesamt zielen die EU-Richtlinien und Gesetze darauf ab, die digitale Inklusion zu fördern und sicherzustellen, dass Dienstleistungen und Informationen für alle zugänglich sind, unabhängig von individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen. Es sollte unser aller (moralisches) Bestreben sein, in einer inklusiven und offenen Welt zu leben und niemanden auszuschließen. Unternehmen mit dem Bewusstsein um barrierefreie und zugängliche Websites und digitale Produkte erweitern ihre Besucher(ziel)gruppen. Dadurch können sie das Vertrauen ihrer bestehenden und zukünftigen Kundinnen und Kunden stärken und haben im besten Fall einen positiven Einfluss auf die Gesellschaft.

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