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Wer arbeitet wo, wie – und wieso genau dort?

Mieten, kaufen oder leasen?

Ob Loft oder Coworking-Space, gemietet, gekauft oder geleast – die Ausgaben steigen. Wenn dann noch eine Kooperation im Raum steht, stellt sich zusätzlich die Frage nach der Verrechnung. Auch dazu hat der Erbsenzähler eine Idee.

Ich bin schon auf die Frage eingegangen, wie sich ein sinnvoller und nachhaltig erzielbarer Stundensatz errechnen lässt. Auch waren die ersten unselbstständigen Mitarbeiter sowie die eigene verrechenbare Zeit ein großes Thema. Viele Kreative wagen bei guter Auftragslage den nächsten Schritt. Der Platzbedarf und die Gestaltungsmöglichkeiten für eventuelle Kooperationspartner oder Mitarbeiter steigen, und damit sicher auch die Ausgaben. Eine gute, vorausschauende und realistische Planung, wohin es in welcher Geschwindigkeit mit dem Unternehmen gehen soll, ist dafür unerlässlich.

Der Arbeitsplatz
Zunächst ist es noch ein bescheidenes „Büro“ zu Hause. Ein Schreibtisch im Wohnzimmer oder ein umfunktionierter Kellerraum, der zu Beginn sicher ausreicht. Früher oder später wird der im Wohnungsverband gelegene Platz zu klein oder der Bedarf entsteht, Kunden außerhalb der eigenen Wohnung zu empfangen. Vielleicht wird auch schon der eine oder andere Mitarbeiter benötigt, und so muss bald eine geeignete Lösung her.  Gerade richtig für Werber – ein 300 m2 großes Loft in einem alten Fabriksgebäude als imposante Kulisse und für den Imagetransfer bestens geeignet. Allerdings verlangt diese Szenerie im Winter ein erhöhtes Heizaufkommen, und die Frage stellt sich: Nutzen Sie diesen Platz auch?Hingegen bietet eine 50 m2 große Wohnung auf den ersten Blick kostentechnisch viele Vorteile, doch dies hilft wenig, wenn Sie recht bald bemerken, dass 35 m2 davon mit Drucksorten und Werbematerial für diverse Kunden vollgestopft sind. Was aber hilft, ist gut zu planen und den realen Platzbedarf mit den Kosten gegen zu checken.

Möglicherweise ist ein Coworking-Space eine gute Alternative für den ersten Schritt aus den eigenen vier Wänden. Es kommt natürlich sehr darauf an, in welcher kreativen Tätigkeit Sie beheimatet sind. Ist der offene Arbeitsplatz der Kreativität dienlich oder hinderlich? Hören alle bei den Telefonaten mit den Kunden mit – und wollen das auch alle hören?

Mieten, kaufen oder leasen?
Eine weitere wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist, ob die entsprechende Immobilie gemietet, geleast oder gekauft werden soll. Müssen entsprechende Adaptierungen vorgenommen werden, kann es, nicht nur aus steuerlicher Sicht, durchaus von Vorteil sein, das Objekt zu kaufen. Dafür reicht oft die pekuniäre Decke nicht, weswegen Leasing durchaus sinnvoll sein kann, insbesondere bei dem derzeitigen Zinsniveau. Manche Objekte stehen schlicht und ergreifend nicht zum Verkauf, weshalb die Mietlösung die beste ist. Haben Sie nicht allzu große Pläne, was Umbau und Adaptierungen des Büros betrifft, ist auch diese Lösung vorteilhaft. Sie können sich relativ schnell verändern, insbesondere wenn das Traumobjekt gerade nicht verfügbar ist.

"Mieten, kaufen oder leasen? Vor- und Nachteile abwägen."

Kooperationen
Viel spannender wird es, wenn Kreative gemeinsam arbeiten. Dann schwirren die Begriffe freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Freelancer, Arbeitsgemeinschaft, GesbR, Praktikum oder auch der (echte) Dienstvertrag im Raum umher. Grundsätzlich lässt sich zwischen zwei großen Bereichen des gemeinsamen Tätigwerdens unterscheiden, nämlich zwischen der selbstständigen und der unselbstständigen Tätigkeit. Alle vorher aufgeworfenen Begriffe lassen sich mehr oder weniger genau einem dieser Bereiche zuordnen. Wir wären nicht in Österreich, wenn die Abgrenzung ganz einfach wäre.

Unselbstständig tätig sind jedenfalls der (echte) Dienstnehmer und der freie Dienstnehmer, denn diese sind bei der Gebietskrankenkasse (GKK) anzumelden und schulden nur ihre Zeit. Alle anderen werden mehr oder weniger selbstständig tätig. Der Werkvertragnehmer schuldet ein Werk, es ist völlig nebensächlich, ob er das Werk selbst erstellt oder selbst zukauft. Ebenso unerheblich ist es, wann und wie das Werk erstellt wird, solange es zum bedungenen Zeitpunkt in der bedungenen Qualität abgeliefert wird. Der Freelancer ist fast immer ein Werkvertragsnehmer, auch wenn es weder ihm noch dem Auftraggeber so bewusst ist.

Die Arbeitsgemeinschaft und die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) sind nichts anderes als Zusammenschlüsse zweier oder mehrerer Personen, um einen gemeinschaftlichen Nutzen daraus zu ziehen. Diese Personen sind immer selbstständig tätig und isoliert von den anderen zu betrachten. Der Vorteil einer GesbR ist eben die rasche und einfach Gründung, es gibt keine Formvorschriften beim Vertrag, aber auch keine Eintragung ins Firmenbuch. Die Nachteile: Sie ist keine Rechtspersönlichkeit, hat keine Gewerberechtsfähigkeit (jeder Gesellschafter braucht einen/mehrere Gewerbescheine) und keine Grundbuchsfähigkeit, ist keine Firma und es besteht eine solidarische Haftung. Der (echte) Praktikant ist ein „Sonderling“. Er darf überall hineinschnuppern, ist an keine Arbeitszeiten, Anweisungen oder Aufforderungen gebunden und kann jederzeit tun und lassen, was er will. Er darf aber auch kein Geld erhalten – wie viel „ein kleines Taschengeld“ ist, wird sicher noch die Gerichte beschäftigen.

Verrechnung
Abgesehen davon, sich auf ein Honorar zu einigen, spielt die Verrechnung bei Kooperationen eine große Rolle. Hier kommt wieder der Werkvertrag auf den Plan. Zur Erinnerung: Er kann mündlich oder schriftlich verfasst sein (jedenfalls so, dass er einem Prüfer standhält) und definiert, was selbstständig und eigenverantwortlich geleistet wird (Werk). In der Regel arbeitet der Auftragnehmer mit eigenen Betriebsmitteln. Wird die Leistung erbracht, endet das Vertragsverhältnis automatisch und das vereinbarte Honorar ist zu begleichen. 

 "Die Verrechnung spielt bei Kooperationen eine große Rolle."

Eine eigene Erklärung zur Beendung ist nicht nötig. Es handelt sich daher beim Werkvertrag um ein sogenanntes Zielschuldverhältnis. Der Werkvertragsnehmer trägt somit das wirtschaftliche Risiko für seinen Auftrag. Wird die Leistung nicht ordnungsgemäß abgeliefert, kann es zu Gewährleistungsansprüchen kommen. In der Praxis ist das oft schwierig, da oftmals für einen gemeinsamen Auftraggeber gearbeitet wird. Für die genannte GesbR gelten die gleichen Regeln, das bedeutet, dass einer der Partner die Rechnungslegung übernehmen kann.

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