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Crowdworker - selbstständig oder angestellt?

Crowdworker
Selbstständig oder angestellt?

In letzter Zeit registrieren sich immer mehr Kreativbetriebe wie Grafiker, Webdesigner oder Texter bei verschiedenen Onlineportalen, um für Kunden Kreativjobs abzuwickeln. Die sogenannten Crowdworker verdienen mit Kleinstjobs, die über diese Portale vermittelt werden, ihr Geld. Ist das jetzt noch eine selbstständige Tätigkeit oder schon ein Arbeitsverhältnis?

In Deutschland gab es zuletzt einen Anlassfall, in dem ein Crowdworker eine Plattform verklagte. Das Landarbeitsgericht in München hat zuletzt (nicht rechtskräftig) entschieden, dass nach deutschem Arbeitsrecht zwischen den vermittelnden Internetplattformen und dem jeweiligen Crowdworker kein Dienstverhältnis besteht. Diesbezüglich hat das Landarbeitsgericht München Folgendes festgehalten: „Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. (…)“
Rechtslage in Österreich?

Die Definition eines „echten Arbeitsverhältnisses“ gleicht grundsätzlich dem österreichischen Recht. Diesbezüglich hat der OGH im Jahr 1995 (9 ObA 189/95) sowie 1998 (8 ObA 226/98p) in den bisherigen Leitentscheidungen definiert, dass ein Arbeitnehmer eine Person ist, die ihre Arbeitskraft in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gegen Entgelt einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Unter der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit, Bindung an Arbeitszeiten, den Arbeitsort sowie die Einordnung in die betriebliche Ablauforganisation zu verstehen. Unter der wirtschaftlichen Abhängigkeit wird grundsätzlich die Tätigkeit des Arbeitnehmers mit Produktionsmitteln im Betrieb eines Fremden gegen Entgelt verstanden, wobei der wirtschaftliche Erfolg dem Arbeitgeber zugutekommt.

Die Tätigkeit des Crowdworkers bewegt sich, je nach Sichtweise der Tätigkeit, in einem Graubereich.

Rein anhand dieser Definition verhält es sich daher grundsätzlich so, dass die Crowdworker, sofern keine nähere Bindung zu den jeweiligen Onlineportalen vorliegt, nicht als Arbeitnehmer gesehen werden können. Im gegenständlichen Fall vor dem Landarbeitsgericht in München hat der Crowdworker über die Internetplattform seine Tätigkeiten angeboten. Diesem wurden durch die Plattform diverse Tätigkeiten, z. B. die grafische Erstellung von Logos bzw. Werbematerialien für kleinere Unternehmen, vermittelt, wobei der Crowdworker das Honorar über die Plattform erhielt. Dieser hat für die Tätigkeit von 20 Stunden pro Woche knapp 1.800 Euro verdient. Wesentlich war, dass seitens des Crowdworkers weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags bestand noch das Onlineportal dazu verpflichtet war, Aufträge anzubieten.

Was ist ein Crowdworker?
Zur Definition des Crowdworkers ist festzuhalten, dass Crowdworking faktisch eine völlig neue und flexible Form des Arbeitens darstellt. Crowdworking wird erst durch die Digitalisierung ermöglicht. Es werden bestimmte und zeitlich begrenzte Aufgaben über die Onlineplattformen vermittelt, wobei sich die Tätigkeiten meist ortsunabhängig und von zu Hause oder unterwegs erledigen lassen. Durch diese Unabhängigkeit ist es jedoch so, dass genau hier die Kriterien der „persönlichen Abhängigkeit“ bzw. „wirtschaftlichen Abhängigkeit“, die Grundvoraussetzung für ein echtes Arbeitsverhältnis sind, nicht erfüllt werden.  Nichtsdestotrotz ist die genaue Einordnung eines Crowdworkers nicht ganz einfach. Wesentlich ist: Seitens des Crowd-Working-Portals ist klarzustellen, dass dieses ausschließlich als Vermittler tätig wird und die jeweiligen Leistungen ausschließlich in Form eines Werkvertrages zwischen dem Crowdworker und dem jeweiligen Auftraggeber erfüllt werden.

In dem Moment, in dem unklar ist, ob der Crowdworker zum jeweiligen Auftraggeber oder der Plattform ein Vertragsverhältnis begründet, läuft die Crowdworking-Plattform Gefahr, dass ein echtes bzw. allenfalls ein freies Dienstverhältnis begründet wird. Diesbezüglich wurde aufgrund einer falschen Einstufung der jeweiligen Arbeitnehmer bzw. vermeintlichen Scheinselbstständigen bereits eine Vielzahl an Prozessen geführt. Um allfälligen Fallen aus dem Weg zu gehen, sollte sich die Crowdworking-Plattform im Klaren sein, dass es neben dem „echten Arbeitsverhältnis“ (vgl. Punkt 3)  noch freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer gibt.


Unterschied echtes Dienstverhältnis – Werkvertrag
Beim Werkvertrag wird grundsätzlich die Erbringung einer genau umrissenen, beschreibbaren Leistung geschuldet (VwGH 2013/08/0042). In der Regel kann sich der Werkvertragsnehmer bei der Erbringung der Tätigkeit sogar vertreten lassen, wesentlich ist nur, dass die umrissene und beschreibbare Leistung auch erbracht wird. Ein Werkvertragsnehmer ist grundsätzlich weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig, wobei die Merkmale eben die Weisungsungebundenheit, die Tragung des Unternehmerrisikos, das Vertretungsrecht und die Verwendung wesentlicher eigener Betriebsmittel sind.

Sofern also der Crowdworker seine Tätigkeit mit eigenen Mitteln (also  z. B. dem eigenen Computer) erbringt und vollkommen ungebunden von der Plattform erbringen könnte, also das Vertragsverhältnis per se zwischen dem Auftraggeber und dem Crowdworker zustande kommt und die Plattform lediglich als „Vermittler“ auftritt, ist klar, dass kein echtes Dienstverhältnis, sondern ein Werkvertrag vorliegt.

Unterschied echtes Dienstverhältnis – freies Dienstverhältnis
Als grobe Unterscheidung zwischen echtem und freiem Dienstverhältnis kann angeführt werden, dass der freie Dienstnehmer zwar nicht persönlich, jedoch dafür wirtschaftlich abhängig vom Arbeitgeber ist. Das bedeutet, dass der freie Dienstnehmer in der Regel mit den „Betriebsmitteln“ des Arbeitgebers seine Leistung erbringt und der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit dem Arbeitgeber zugutekommt, jedoch keine Weisungsgebundenheit bzw. sonstige persönliche Abhängigkeit vorliegt.

Im Grunde genommen bedeutet dies, dass sich die Tätigkeit des Crowdworkers, je nach Sichtweise der Tätigkeit, in einem Graubereich bewegt. Seitens des Crowdworkers bzw. der Aufträge anbietenden Plattform ist jeweils zu hinterfragen, inwiefern der Crowdworker an die Plattform gebunden ist. Wenn die Plattform sämtliche Einnahmen der Auftraggeber einnimmt und dem Crowdworker jeweils ein monatliches „Honorar“ bezahlt, kann durchaus ein Dienstverhältnis vorliegen und es könnte bei falscher Einordnung die Problematik der Scheinselbstständigkeit auftreten. Zusammengefasst kann also gesagt werden: Die Tätigkeit des Crowdworkers sollte vor Begründung der jeweiligen Tätigkeiten rechtlich genau geprüft werden.

Tipp: Wenn Sie sich bei einer Plattform registrieren, informieren Sie sich bitte genau, welchen Vertrag Sie eingehen.

Foto: iStock.com/alvarez

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