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Betriebshilfe

Rasche Unterstützung

Foto: iStock.com/scyther5

Es gibt Situationen für Unternehmer, in denen rasche Hilfe gefragt ist: ob Mutterschutz, Krankheit, Unfall, OP oder Rehabilitation. Wer kann im Betrieb die Arbeit aufrechterhalten? Mit der Betriebshilfe können die genannten Risiken gemildert werden. Dabei leistet die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Kooperation mit den Wirtschaftskammern diese Unterstützung.

Die Grundidee lautet, dass mit Fachkräften der Firmenalltag aufrechterhalten wird. Ziel ist es, eine gewisse soziale Absicherung der Unternehmer zu erreichen. Die Betriebshilfe wird als Sachleistung oder als Zuschuss zu den Kosten eines Betriebshelfers gewährt. Die Betriebshilfe können alle Personen in Anspruch nehmen, die bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) krankenversichert und mit ihrem Unternehmen Mitglied der Wirtschaftskammer (bei aufrechter Gewerbeberechtigung) sind.

Betriebshilfe als Sachleistung
Gemeint ist damit, dass ein kostenloser Betriebshelfer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung gestellt wird – höchstens 70 Einsatztage pro Kalenderjahr. Abgerechnet wird direkt zwischen der SVS und dem Betriebshelfer bzw. der Einrichtung, die ihn beschäftigt. Der Antrag muss beim Betriebshilfeverein eingebracht werden.

Betriebshilfe als Geldleistung
Bei der Betriebshilfe als Geldleistung beschäftigt der Unternehmer wegen seiner Notlage einen zusätzlichen Mitarbeiter. Dieser wird nicht vom Betriebshilfeverein, sondern direkt vom Unternehmer bezahlt. In so einem Fall kann die SVS einen Zuschuss zum Mehraufwand leisten, der durch die Beschäftigung des zusätzlichen Betriebshelfers entsteht. Auch hier gilt die Höchstdauer von 70 Tagen pro Kalenderjahr. Der Antrag ist in dem Fall bei der Landesstelle der SVS einzubringen. Achtung, es besteht weder auf die Sach- noch auf die Geldleistung ein Rechtsanspruch.

Betriebshilfe bei Mutterschaft bzw. Pflege eines behinderten Kindes
Für die Zeit der gesetzlichen Mutterschutzfrist (zumeist acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) können Betriebshelfer kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit ist nicht erforderlich. Es gelten daher in diesem Fall keine Einkommens- bzw. Zuverdienstgrenzen.

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