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Impressum

Das muss rein

Foto: iStock.com/NickyLloyd

In das eine muss mehr rein, in das andere weniger. Das Web-Impressum folgt etwas anderen Regeln als jenes im Printbereich. Diesmal schauen wir uns Websites genauer an und der Newsletter geht auch gleich mit.

„Muss das wirklich alles rein?“, ist eine oft gestellte Frage von Kunden, wenn es um das Impressum geht. Generell müssen diese Angaben auf Websites leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung stehen. Sinn dahinter ist, dass Nutzer die Seriosität des Anbieters überprüfen, ihn kontaktieren oder im Fall der Fälle auch rechtlich gegen ihn vorgehen können.

Mit der Offenlegungspflicht befassen sich in Österreich mehrere Gesetze, die unterschiedliche Anwendungsbereiche haben. Tief Luft holen, jetzt geht es los: Beispielsweise gilt die betreffende Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) nur für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen; die betreffende Bestimmung in der Gewerbeordnung (§ 63 GewO) gilt nur für Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind; die betreffenden Bestimmungen im Mediengesetz (Offenlegung gem. § 25 MedienG) stellen wiederum auf den Inhalt der Website ab. Dazu kommen noch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (§ 5 ECG), die für sämtliche kommerzielle Websites gelten. Die Bestimmungen gelten für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in sozialen Medien wie XING, Facebook und Twitter, aber auch für Apps.

Beim Impressum wird zwischen „großen“ und „kleinen“ Websites unterschieden. Websites bzw. auch Newsletter, die sich auf die (Werbe-)Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken, gelten als Präsentation des Medieninhabers und daher als kleine Website bzw. kleiner Newsletter. Der einfache Webshop bzw. Werbenewsletter ohne redaktionelle Beiträge unterliegt daher nicht der vollen, sondern nur einer eingeschränkten Offenlegungspflicht (kleine Website, kleiner Newsletter). Auf kleinen Websites sind offenzulegen: Name/Firma des Medieninhabers, Unternehmensgegenstand des Medieninhabers, Wohnort/Sitz des Medieninhabers.   

Große Websites und Newsletter
Wenn redaktionelle Beiträge enthalten sind, welche die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen, muss deutlich mehr im Impressum stehen. Nämlich: Name/Firma des Medieninhabers, Unternehmensgegenstand, Wohnort/Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers, Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“) sowie Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist. Bei Gesellschaften und Stiftungen gilt: vertretungsbefugte Organe (z. B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrats. Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen sowie bei Vereinen auch Vorstand und Vereinszweck, bei Stiftungen auch Stifter und Begünstigte. Sind die anzuführenden Gesellschafter wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter anzugeben.

Service von wko.at
Am einfachsten können Impressumsvorschriften sowie die Offenlegungsbestimmungen nach dem MedG für Mitglieder der WKO eingehalten werden – und das kostenfrei im „Firmen A–Z“. Es genügt, die Firmendaten korrekt einzutragen, die Pflichtfelder auszufüllen und damit die eigene Website zu verlinken. So wird für Besucher der Website deutlich erkennbar, wer dahintersteht. Achtung: Es werden die Mitgliedsnummer und der PIN-Code verlangt. Sollten diese Daten nicht bekannt sein, bitte direkt bei der wko.at-Serviceline unter 0800 221 223 oder via E-Mail an office@wko.at anfordern.

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