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Werbung in Schulen ist nun erlaubt.
Eine Änderung des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) eröffnet der Werbewirtschaft ein neues Geschäftsfeld: Ab 1. Februar 1997 darf in Schulen nun auch geworben werden.

Im November 1996 wurde die Gesetzesänderung im Parlament beschlossen - ab jetzt ist sie gültig. Hintergedanke des Gesetzgebers: Durch die Lockerung des Werbeverbots sollen sich Schulen künftig teilweise selbst finanzieren können - und somit auch die Staatskassa entlasten. Die Werbe-Erlaubnis gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Nach § 46 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) lautet die neue Bestimmung im Detail: "In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“

Nicht alles ist möglich
Das bedeutet im Klartext: Schulfremde Werbung und Sponsoring sind zwar erlaubt, die Entscheidung darüber obliegt aber dem jeweiligen Schulleiter. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Werbung die Schüler nicht in ihrer Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder negativ beeinflusst. Werbung mit problematischen Inhalten - etwa für Tabakwaren, Alkohol oder nicht altersgemäße Computerspiele - ist somit weiterhin nicht erlaubt.

Unterschied Bundesschulen - Pflichtschulen
Was mit den Einnahmen geschieht, regelt der § 128b SchOG: Die Bundesschulen werden ermächtigt, Geld- oder Sachwerte als Gegenleistung einzunehmen und zweckgebunden für die Erhaltung bzw. für den Schulbetrieb zu verwenden bzw. zu verausgaben.
Für die Pflichtschulen haben der Wiener Stadtschulrat und die Stadt Wien (als Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen) vereinbart, dass nur der Elternverein oder ein anderer Verein Werbe- und Sponsorenverträge abschließen kann.
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