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Es gibt "PR-Berater“, die keinen oder nicht den richtigen Gewerbeschein besitzen. Das kann schlimme Folgen beim Abschluss von Werkverträgen haben.

Unter Juristen, die sich eingehend mit der Werkvertragsproblematik auseinandergesetzt haben, ist zwischenzeitlich unbestritten, dass der Frage der (richtigen) Gewerbeberechtigung auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn eine besondere Bedeutung zukommt. Dies deshalb, weil sich beim Abschluss von Werkverträgen gewisse (legale) Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, bei denen allerdings, die nun explizit in das ASVG übernommenen Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, des Missbrauchs von Gestaltungsformen des bürgerlichen Rechtes (Scheingeschäfte etc.), zu beachten sind.

Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt das Gewicht bei der Beurteilung eines Vorganges beim tatsächlichen inneren Gehalt und nicht beim äußeren Erscheinungsbild. Ein genialer Vertrag ist daher nutzlos, wenn er nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, die bei einer allfälligen Prüfung durch SV-Organe festgestellt werden.

Dadurch, dass der Auftragnehmer sich eine (für die Tätigkeit jedenfalls passende) Gewerbeberechtigung beschafft, können die "Werkvertragsregelung“ und der damit für die Auftraggeber verbundene Verwaltungsaufwand legal vermieden sowie in vielen Fällen auch Kosten gespart werden. Die Beitragspflicht entfällt nämlich sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer dann, wenn die aufgrund einer aufrechten Berufsberechtigung gewerbescheinverpflichteten Werkvertragsnehmer bereits einer Pflichtversicherung (hier nach dem GSVG) unterliegen, ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge entrichten und damit vollen Versicherungsschutz genießen.

Allerdings macht der Fachverband darauf aufmerksam, dass sich (gutberatene) Auftraggeber davon überzeugen, ob der Auftragnehmer hier die PR-Agentur tatsächlich eine aufrechte (einschlägige) Gewerbeberechtigung für diese Tätigkeit besitzt. Dabei kommt aber der Frage der Einschlägigkeit der Gewerbeberechtigung die oben unterstellte Bedeutung zu. Sollt sich im Zuge einer Prüfung durch die GKK herausstellen, dass der Gewerbescheininhaber tatsächlich Tätigkeiten ausübt, die durch die Gewerbeberechtigung nicht gedeckt sind (etwa dadurch, dass der Betreffende eine Gewerbeberechtigung für z.B. Markt- und Meinungsforschung vorweist), könnte in diesem Umstand seitens des Prüforgans formal ein Umgehungstatbestand erkannt werden. Im ASVG heißt es im § 4 (Freier Dienstvertrag): "In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind aufgrund dieses Bundesgesetzes (gemeint ist das ASVG) ... Personen versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen ... verpflichten, ... und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits aufgrund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung ... unterliegen.“

Dieses "... bereits aufgrund dieser Tätigkeit ...“ bedeutet letztlich, dass ein freier Dienstvertrag und damit die Verpflichtung zur Beitragsleistung nach dem ASVG nicht vorliegen, wenn der Wortlaut der Gewerbeberechtigung mit der tatsächlichen Tätigkeit übereinstimmt. Markt- und Meinungsforscher, die tatsächlich PR-Beratung durchführen, laufen Gefahr, auf Jahre zurück SV-Beiträge aus dem Titel ihrer tatsächlichen Tätigkeit bezahlen zu müssen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Auftraggeber.
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