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 Das Arzneimittelgesetz definiert Arzneimittel als Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper 1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, 2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, 3. vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen, 4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder 5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.
Wie aus dieser Definition ersichtlich, kann sich die Qualifikation eines Produkts als Arzneimittel einerseits aus den objektiven Eigenschaften der eingesetzten Stoffe ergeben oder aus der Art und Form des Inverkehrbringens.
Ausgenommen von den Arzneimitteln sind gem. § 1 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes die im Punkt 2 genannten Verzehrprodukte im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, sofern sie nach Art und Form des Inverkehrbringens nicht dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des Abs. 1 Zif. 1-4 des AMG zu erfüllen.
Das Lebensmittelgesetz 1975 definiert Verzehrprodukte als Stoffe, die dazu bestimmt sind, vom Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs- oder Genusszwecken zu dienen oder Arzneimittel zu sein. Verzehrprodukte im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sind gem. § 18 des LMG anmeldepflichtig. Das heißt, diese Produkte dürfen erst in Verkehr gebracht werden, nach Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz. Das diesbezügliche Anmeldeverfahren ist genau durch § 18 Lebensmittelgesetz festgelegt.
Drogen, die nicht schon durch die ihnen eigenen Eigenschaften als Arzneimittel zu qualifizieren sind, können, durch die Art es Inverkehrbringens die Definition des Arzneimittels erfüllen. Das heißt: Wenn durch Art und Form des Inverkehrbringens (Anpreisens) der Anschein eines Arzneimittels erweckt wird.
Wird ein Produkt als Verzehrprodukt im Sinne des § 3 LMG 1975 in Verkehr gesetzt, ist dieses zuvor beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz anzumelden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Inverkehrbringen einer als Verzehrprodukt angemeldeten Ware mit Bescheid unverzüglich, längstens binnen 3 Monaten zu untersagen, wenn Sie den Vorschriften des Lebensmittelgesetzes oder seiner Verordnungen nicht entspricht. Mit der Anmeldung sind Warenmuster und jene Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Produkts ermöglichen. Es wäre im Falle der Anmeldung als Verzehrprodukt ratsam, die dreimonatige Untersagungsfrist des Ministeriums abzuwarten. |
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